Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die regelmäßige Abfuhr des im Haus verursachten Mülls gewährleistet ist. Ihn trifft also die Pflicht, eine ausreichende Anzahl an Müllbehältern zur Verfügung zu stellen (OLG Naumburg, Urteil v. 5.11.2002, 9 U 81/02). Bereits zu wenige Müllbehälter werden als wesentlicher Mangel angesehen (AG Köln, Urteil v. 17.5.1977, 155 C 3424/75), das völlige Fehlen ist selbstverständlich auch ein Mietmangel (zumal Sie hierfür Nebenkosten zahlen).
Dies gilt allerdings nur für Restmüll uneingeschränkt: Bietet die Gemeinde die Möglichkeit kostenloser Entsorgung (z.B. Papiercontainer, Altglascontainer), kann als vertragliche Nebenpflicht vom Mieter grundsätzlich verlangt werden, dass er diesen Müll selbst entsorgt.
Fordern Sie Ihren Vermieter nachweisbar schriftlich unter kurzer Fristsetzung auf, die regelmäßige Restmüllentsorgung sicher zu stellen. Geschieht dies nicht, sollten Sie einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
2. Nein, das ist nicht o.k., denn Vertragspartner und einziger Ansprechpartner des Vermieters sind allein Sie. Zu prüfen wäre allerdings, ob Sie die Erlaubnis des Vermieters benötigen. Dies wäre gemäß § 540 BGB der Fall, wenn hier eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Ihren Freund vorliegen würde.
Besucher fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 540 BGB, da der Mieter ihnen nicht den Gebrauch der Mietsache überlässt. Besucher sind Personen, die den Mieter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen aufsuchen und sich in dessen Mietwohnung für eine vorübergehende Zeit aufhalten, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts des Besuchers besteht nicht und es kommt weder auf die Anzahl noch auf die Häufigkeit der Besuche an.
Eine Person, die zur Bildung eines auf Dauer angelegten Haushalts als Lebensgefährte aufgenommen werden soll, darf der Mieter dagegen nicht ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen. Die Aufnahme dieser Person ist grundsätzlich nur durchsetzbar, wenn die Voraussetzungen des § 553 BGB vorliegen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank!
Ich habe noch ein paar Detailfragen.
1. Es gibt Papiercontainer. Allerdings ist im Vertrag nicht geregelt, dass ich das Papier entsorgen muss. Also muss er sich doch auch darum kümmern?
2. im Vertrag steht, ich muss den Sperrmüll bis auf dessen Abholung aufheben. Aber es wird ja kein Speermüll abgeholt, weil er ja den Müll nicht anmeldet. Dann kann er doch nicht Verlagen, dass ich diesen selbst entsorge?
3. darf ich meinem Freund den 2. Schlüssel geben?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. Darüber lässt sich leider streiten, zum Teil wird dies als ungeschriebene Nebenpflicht des Mieters angesehen, zum Teil wird bei Fehlen einer Papiertonnen ein Mangel bejaht (AG Hamburg-Blankenese (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=518%20C%20399/09" target="_blank" class="djo_link" title="AG Hamburg-Blankenese, 19.02.2010 - 518 C 399/09: Keine Mietminderung wegen Fehlens der "blauen...">518 C 399/09</a>). Ich sehe allerdings ebenfalls den Vermieter in der Pflicht, zumindest für den üblichen Verbrauch eine Papiertonne bereitzustellen.
2. Das sehe ich genau so, für die Abholung ist der Vermieter dann verantwortlich.
3. Ja, denn der Mieter ist grundsätzlich auch berechtigt, dem Besucher einen Wohnungs- und Haustürschlüssel zu überlassen (AG Dortmund WuM 1982, 86).
Mit freundlichen Grüßen