19. September 2013
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20:05
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter auf die Unwirksamkeit einer Kündigung hinzuweisen. Er muss dementsprechend auch nicht binnen einer bestimmten Frist reagieren.
Geht die Kündigung des Mieters verspätet zu, so verlängert sich dadurch ja allenfalls die Kündigungsfrist. In diesem Fall ist es empfehlenswert, aber nicht zwingend, dem Mieter das (richtige) Ende des Mietverhältnisses mitzuteilen.
Die Grenze findet das Recht des Vermieters zur "Untätigkeit" aber in dem Grundsatz von Treue und Glauben. Bei dem von Ihnen genannten Beispielt des häufigen und schwer durchschaubaren Vermieterwechsels hätte ich Zweifel, ob ein Gericht den Mieter an dem Mietverhältnis festhalten würde, sofern der Vermieter sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.
Es müssen aber dann solche besonderen Umstände vorliegen, die dem Vermieter die Pflicht auferlegen, auf eine unwirksame Kündigung zu reagieren. Eine allgemeine Verpflichtung besteht hingegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht