Vermieter betritt unangekündigt mit gemietete Garage/Abstellraum

8. Juni 2016 12:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Wir haben vor 1 1/2 Jahren eine Neubauwohnung im Erdgeschoss eines 2-Familienhauses gemietet. Zugehörig zur Wohnung sind Terrasse/Garten und eine Garage. Die Garage teilen wir uns mit der anderen Mietpartei, als Unterstellmöglichkeit und Abstellraum, zu gleichen Teilen. Nach dem Einzug markierte der Vermieter in der Garage (zu der er ebenfalls einen Schlüssel besitzt eine Fläche auf der er eigene Utensilien untergebracht hat (zB. Reservesteine fürs Haus, Besen, Kehrbleche, Eimer, Fugenmesser, usw.).
Er hat somit die von 2 Parteien gemietete Garage gedrittelt. Jeder gütliche Versuch ihn davon zu überzeugen aus der Garage fern zu bleiben (zumal er gar nicht in der Nähe wohnt) ist gescheitert, ganz im Gegenteil ist die Angelegenheit mittlerweile eskaliert, er hat Gartengeräte in ein von uns dort aufgestelltes Regal geworfen worauf ein Akkubohrschrauber kaputt ging. Die herbeigerufene Polizei hat uns zum Mieterschutzbund geschickt, die die Angelegenheit ebenfalls so gewertet haben wie wir, zumal im Mietvertrag ausdrücklich steht: das JEDER MIETPARTEI EINE GARAGE/STELLPLATZ für 25,00 p.Monat vermietet wird. Demnach stünde uns ja sogar eine komplette Garage zu.
Von einer Mitnutzung der Garage durch ihn selbst ist mit keinem Wort die Rede.
Wir wollen dem Vermieter untersagen die Garage zu betreten und wollten bereits das Schloß tauschen. Dürfen wir das? Wenn wir der anderen Mietpartei einen Schlüssel dazu aushändigen? Wie können wir am besten vorgehen? Einstweilige Verfügung?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vermieter hat zu den vermieteten Räumlichkeiten und auch zu einer vermieteten Garage grds. kein Zutrittsrecht mehr ohne Zustimmung der Mieter. Insoweit können Sie und auch die anderer Mietpartei von dem Vermieter verlangen, dass er die Garage nicht mehr nutzt, nicht mehr betritt und seine Sachen daraus entfernt.

Da Sie als Mieter ein Hausrecht an der vermieten Garage innehaben, können Sie also dem Vermieter wenigstens für Ihren Teil der Garage ein Zutrittsverbot erteilen. Problematisch könnte es allerdings dann werden, wenn die anderen Mieter dem Vermieter weiterhin den Zutritt gestatten, denn dann wird es aufgrund der räumlichen Gegebenheiten kaum möglich sein, das von Ihnen erteilte Zutrittsverbot wirksam umzusetzen.

Gegen den unberechtigten Zutritt und Gebrauch der Garage durch den Vermieter können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Eine Grundlage für eine einstweilige Verfügung sehe ich hier allerdings nach Ihren Angaben nicht. Einstweilige Verfügungen setzen eine besondere Dringlichkeit voraus und ist ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, um schnell eine vorläufige Entscheidung zu erreichen. Die notwendige Dringlichkeit besteht hier jedoch nicht, zumal der Zustand bereits seit mehr als einem Jahr besteht und auch eine abschließende, endgültige Klärung der Angelegenheit notwendig ist.

Am besten wäre es, wenn Sie sich mit der anderen Mietpartei zusammenschließen könnten, um gemeinsam gegen den Vermieter - notfalls mittels einer gerichtlichen Unterlassungsklage - den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Vor einer Klageerhebung sollten Sie jedoch - möglichst mit den anderen Mietern gemeinsam - den Vermieter ausdrücklich abmahnen und zur Unterlassung der Garagennutzung auffordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, sollte der Klageweg geprüft werden.

Sowohl bei der Abfassung der Abmahnung und Unterlassungsaufforderung als auch bei der Vorbereitung des Klageweges kann Sie grds. der Mieterschutzbund, der mit der Sache ja schon vertraut ist, vertreten. Ein offizielles Schreiben bewirkt bei einem bis dahin uneinsichtigen Vermieter oftmals mehr als ein Schreiben der Mieter.

Da Sie und die andere Mietpartei nach dem Mietvertrag das alleinige Nutzungsrecht an der Garage haben, käme ein Schlossaustausch grds. in Betracht, sofern auch die andere Mietpartei damit einverstanden ist. Die andere Mietpartei müsste natürlich die neuen Schlüssel ausgehändigt bekommen. Sie sollten den Schloßaustausch dem Vermieter außerdem vorher ankündigen, ggf. im Zusammenhang mit der Abmahnung und Unterlassungsaufforderung, damit er zuvor seine Sachen aus der Garage entfernen kann. Das ausgebaute Schloss müsste zudem aufbewahrt und bei einer Beendigung des Mietverhältnisses wieder eingebaut werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen und etwas weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



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