Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Verkauf der Internetseite Ihres Vermarktungskunden Stellung und beantworte diese wie folgt:
1)Wie lange darf ich die Internetseite meines Kunden weiter vermarkten, wenn diese heute verkauft würde?
Diebzgl. ist wie folgt zu unterscheiden:
Durch den Verkauf der Internetseite entfällt die Befugnis Ihres Vertragspartners, über die Gestaltung der Internetseite sowie eine weitere Vermarktung zu entscheiden. Denn der zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner geschlossene Vertrag wirkt in keinster Weise für oder gegen den Dritten. Vielmehr ist der Neuerwerber mit Inkrafttreten des Kaufvertrages über die Internetseite ausschließlich berechtigt, über deren Gestaltung etc. zu entscheiden. Eine weitere Vermarktung durch Sie würde daher ein entspr. Einverständnis des Erwerbers voraussetzen.
Auch aus praktischen Erwägungen wäre es dabei sicherlich am sinnvollsten, dass Ihr Vertragspartner auf seinen potentiellen Käufer dahingehend einwirkt, dass dieser sich in dem Kaufvertrag über die Internetseite verpflichtet, in den bestehenden Vermarktungsvertrag anstelle des Verkäußers einzutreten.
Sollte der Erwerber hierzu nicht bereit sein, bleibt Ihr Vermarktungsvertrag mit Ihrem Vertragspartner hiervon selbstverständlich unberührt. D.h., dass Ihr Vertragspartner während der Dauer der Laufzeit Ihnen gegenüber weiterhin zur Vertragserfüllung verpflichtet bleibt. Da dies aufgrund des Übergangs der Inhaberrechte an der Internetseite auf den Erwerber nicht möglich sein wird, liegt eine Nichterfüllung Ihres Vermarktungsvertrages vor mit der Folge, dass Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wird.
Bzgl. der Höhe Ihres Schadensersatzanspruchs wird auf Punkt 6 des Vertrages bezug zu nehmen sein, wonach die Haftung der Höhe nach auf den vertrags- und branchentypischen Durchschnittsschaden, wobei die Haftung des Vermarkters auf ein Viertel des vom Vermarkter im betroffenen Kalenderjahr einbehaltenen Provisionsvolumens beschränkt ist.
2)Die Vermarktung der betreffenden Internetseite hat mir in den letzten Jahren schöne Umsätze eingebracht und der überraschende Wegfall bedeutet somit einen Schaden für mich. Kann ich gegenüber meinem Vertragspartner oder dem Käufer der Internetseite diesen Schaden geltend machen?
Über die in der Antwort zu Frage 1 genannten Schadensersatzansprüche wird eine weitergehende Geltendmachung eines Schadens Ihrerseits wenig erfolgsaussichtsreich sein, da durch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages durch dessen Ziffer 4 die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes auf Ihrer Seite gerade verhindert wird. Denn dadurch, dass eine ordentliche Kündigung ausdrücklich möglich ist, kann Ihrerseits kein Vertrauensschaden entstehen, wenn von diesem ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Verkauf der Internetseite Ihres Vermarktungskunden Stellung und beantworte diese wie folgt:
1)Wie lange darf ich die Internetseite meines Kunden weiter vermarkten, wenn diese heute verkauft würde?
Diebzgl. ist wie folgt zu unterscheiden:
Durch den Verkauf der Internetseite entfällt die Befugnis Ihres Vertragspartners, über die Gestaltung der Internetseite sowie eine weitere Vermarktung zu entscheiden. Denn der zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner geschlossene Vertrag wirkt in keinster Weise für oder gegen den Dritten. Vielmehr ist der Neuerwerber mit Inkrafttreten des Kaufvertrages über die Internetseite ausschließlich berechtigt, über deren Gestaltung etc. zu entscheiden. Eine weitere Vermarktung durch Sie würde daher ein entspr. Einverständnis des Erwerbers voraussetzen.
Auch aus praktischen Erwägungen wäre es dabei sicherlich am sinnvollsten, dass Ihr Vertragspartner auf seinen potentiellen Käufer dahingehend einwirkt, dass dieser sich in dem Kaufvertrag über die Internetseite verpflichtet, in den bestehenden Vermarktungsvertrag anstelle des Verkäußers einzutreten.
Sollte der Erwerber hierzu nicht bereit sein, bleibt Ihr Vermarktungsvertrag mit Ihrem Vertragspartner hiervon selbstverständlich unberührt. D.h., dass Ihr Vertragspartner während der Dauer der Laufzeit Ihnen gegenüber weiterhin zur Vertragserfüllung verpflichtet bleibt. Da dies aufgrund des Übergangs der Inhaberrechte an der Internetseite auf den Erwerber nicht möglich sein wird, liegt eine Nichterfüllung Ihres Vermarktungsvertrages vor mit der Folge, dass Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wird.
Bzgl. der Höhe Ihres Schadensersatzanspruchs wird auf Punkt 6 des Vertrages bezug zu nehmen sein, wonach die Haftung der Höhe nach auf den vertrags- und branchentypischen Durchschnittsschaden, wobei die Haftung des Vermarkters auf ein Viertel des vom Vermarkter im betroffenen Kalenderjahr einbehaltenen Provisionsvolumens beschränkt ist.
2)Die Vermarktung der betreffenden Internetseite hat mir in den letzten Jahren schöne Umsätze eingebracht und der überraschende Wegfall bedeutet somit einen Schaden für mich. Kann ich gegenüber meinem Vertragspartner oder dem Käufer der Internetseite diesen Schaden geltend machen?
Über die in der Antwort zu Frage 1 genannten Schadensersatzansprüche wird eine weitergehende Geltendmachung eines Schadens Ihrerseits wenig erfolgsaussichtsreich sein, da durch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages durch dessen Ziffer 4 die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes auf Ihrer Seite gerade verhindert wird. Denn dadurch, dass eine ordentliche Kündigung ausdrücklich möglich ist, kann Ihrerseits kein Vertrauensschaden entstehen, wenn von diesem ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin