Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich sind solche Fristen nicht üblich.
Nach § 2260 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten geladen werden.
In dem Termin ist das Testament zu eröffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, das Nachlassgericht zu verständigen, um die Ablieferung des Testaments zu erwirken.
Gegen den Bevollmächtigten lässt sich ein Herausgabeanspruch (des Grundstücks) nicht begründen. Die letztwillige Verfügung gibt hierfür nichts her. Darüber hinaus scheitert ein solcher Anspruch auch daran, dass Sie nicht Eigentümer sind und insoweit die Voraussetzungen nach § 985 BGB nicht vorliegen.
Zur Sicherung Ihres schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung wäre an eine Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch im Sinne von § 883 BGB zu denken.
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt nach § 885 BGB auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird.
Sollte der Bevollmächtigte die Bewilligung demnach nicht abgeben (wollen), könnten Sie insofern den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken. Hierbei wäre nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
Da es hier für einen Laien um nicht einfache Rechtsgebilder geht, empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen. Nach meiner Erfahrung wird daduch das gesamte Verfahren beschleunigt und Sie kommen zu Ihrem Recht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Zu meiner am Schluss meines Schreibens gestellten allgemeinen Frage:
Ist es richtig, dass die Notarin die Sicherstellung meiner Ansprüche ablehnen kann und hier auf meine Bitte hin tatsächlich überhaupt nichts veranlassen muss?
Da sich Frage 4 eliminiert hat, zur offen gelassenen Frage 2:
Kann ich das Notariat verpflichten, mir die Mitteilung per Einschreiben zu übermitteln?
Vielen Dank für Ihre Ratschläge.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, daran können Sie nichts ändern, weil die Aufgabe der Notarin nicht ist, Ihre Interessen wahrzunehmen.
Sie können das Notariat darum bitten, Ihnen die Mitteilung per Einschreiben zustellen zu lassen, einen Anspruch hierauf haben Sie aber nict.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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