Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 187 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besserem Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Indem ein deutscher Unternehmer verlauten lässt, er würde ihre Station im nächsten Jahr übernehmen und sie "vor die Türe setzen", obwohl diese Aussage frei erfunden ist, dürfte ein Sachverhalt vorliegen, der geeignet ist, sie verächtlich zu machen und Ihren Kredit zu gefährden. Von daher dürfte eine Verleumdung vorliegen. Allerdings müsst der Vorgang mit den Beweisen der Strafprozessordnung vor Gericht bewiesen werden, d. h. dass zumindest Zeugen vorhanden sein müssten, die gehört haben, dass diese Aussage so getätigt wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 187 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besserem Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Indem ein deutscher Unternehmer verlauten lässt, er würde ihre Station im nächsten Jahr übernehmen und sie "vor die Türe setzen", obwohl diese Aussage frei erfunden ist, dürfte ein Sachverhalt vorliegen, der geeignet ist, sie verächtlich zu machen und Ihren Kredit zu gefährden. Von daher dürfte eine Verleumdung vorliegen. Allerdings müsst der Vorgang mit den Beweisen der Strafprozessordnung vor Gericht bewiesen werden, d. h. dass zumindest Zeugen vorhanden sein müssten, die gehört haben, dass diese Aussage so getätigt wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt