Verlängerungen der Aufenthaltsgenehmigungen

| 26. Februar 2011 13:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


M., brasilianische
Staatsangehörige, *1969
In Deutschland verheiratet mit Deutschem ab 1992; nach Scheidung 1996 für sich a) Aufenthalts- und
b) Arbeitsgenehmigung beantragt und erhalten; a) alle 3 Jahre zur Verlängerung, b) permanent.
Anfang 2009 nach Brasilien wg. Familie gereist (Vater verstorben, Mutter schwerkrank und pflege-
bedürftig).
Dort wurde bei Überfall Tasche geraubt, Paß inklusive. Neuer Paß wurde ausgestellt, natürlich ohne
deutsche Einträge.
Im April 2010 nach Portugal eingereist; spezielles Abkommen POR-BRA, Aufenthalt ohne Probleme.
Seit einigen Tagen wieder in D zur erneuten Niederlassung und Arbeitsaufnahme.
Die 3-Jahres-Verlängerungen der Aufenthaltsgenehmigungen getätigt vorausgesetzt gälte die letzte
bis Mai 2011.
Frage 1)
Hat die längere Abwesenheit aus D irgendwelche Konsequenzen, wenn die fehlenden Eintragungen
im neuen Paß aus den Akten der Ausländerbehörde wiederhergestellt werden sollen?
Frage 2)
Gesetzt den Fall, die letzte Verlängerung Mai 2008 wäre unterblieben, was wäre zu tun um in den
vorherigen Stand zurückzukommen?
Sehr geehrter Herr Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Frage 1:
"Hat die längere Abwesenheit aus D irgendwelche Konsequenzen, wenn die fehlenden Eintragungen
im neuen Paß aus den Akten der Ausländerbehörde wiederhergestellt werden sollen?"

Gemäß §51 Absatz 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und innerhalb von 6 Monaten nicht wieder eingereist ist.

Wenn Sie Anfang 2009 aus der Bundesrepublik ausgereist sind und sich erst seit einigen Tagen wieder in Deutschland aufhalten, dann waren Sie länger als 6 Monate abwesend, was zur Folge hat, dass Ihr Aufenthaltstitel erloschen ist, d.h. rechtlich also nicht mehr existiert.

Frage 2:
"Gesetzt den Fall, die letzte Verlängerung Mai 2008 wäre unterblieben, was wäre zu tun um in den
vorherigen Stand zurückzukommen?"

Wenn die letzte Verlängerung unterblieben ist, müsste ein neuer Aufenthaltstitel bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Bei Ablehnung durch diese müssten Sie dann notfalls eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2011 | 12:03

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?