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Diese Antwort ist vom 15.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sollte soweit kein Problem sein, denn der Behörde geht es um folgendes:
- fester Wohnsitz
- Lebensunterhaltssicherung
Es langt eine Bestätigung schriftlicher Art Ihrer Freundin, die ggf. den Mietvertrag vorlegen möge. Mietrechtlich dürfen Sie auch mit dort wohnen und brauchen keinen eigenen (Unter-)Mietvertrag.
Da langt dann insofern die Bestätigung aus.
Dieses kann man damit der Ausländerbehörde so vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
15.04.2016 | 14:48
Vielen Dank. Wie sieht eine Bestätigung schriftlicher Art aus? Reicht hier auch die Wohnungsgeberbestätigung die ja seit November 2015 Pflicht ist?
Oder soll sie mir einfach schreiben, dass ich bei ihr Wohne mit Unterschrift.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.04.2016 | 20:17
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das schon, wenn es der Ausländerbehörde so reicht. Ansonsten fragen Sie gezielt bei der Behörde nach, ob Ihre Freundin etwas schriftlich bestätigen soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg