15. Februar 2019
|
16:32
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Ein angemessener Zeitraum liegt stets vor, wenn das Studium ordnungsgemäß betrieben wird, die [b]Regelstudienzeit um höchstens 3 Semester überschritten wird[/b] und die Gesamtstudienzeit (einschließlich der Vorbereitung) die Zeit von 10 Jahren nicht übersteigt. Jedoch kann auch bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer von mehr als drei Semestern der [b]Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[/b] es gebieten kann, im Einzelfall den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen; dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein mehrjähriges Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Tz. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris, Tz. 2).
Die Ausländerbehörde fragt die Hochschule, ob mit 69 Punkten das Studienziel in angemessener Frist (in obigem Sinne) noch erreicht werden kann. Wenn das bejaht wird, müssen Sie sich keine Sorgen machen.
Notfalls können Sie gegen eine Ablehnung der Verlängerung auch klagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht