26. April 2006
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12:35
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider werden Sie die vertragliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Denn die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in Abs. 1 bis 3 des § 622 BGB genannten Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig. Ferner kann vereinbart werden, dass nur zu bestimmten Endterminen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, z.B. zum Quartalsende. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf allerdings keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB) - das wird in Ihrem Fall aber nicht vorliegen.
Das Arbeitsverhältnis endet also erst zum Quartalsende am 30.06.2006. Bis dahin sind Sie zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet - verweigern Sie die Arbeit, weil Sie eine neue Stelle antreten, machen Sie sich schadensersatzpflichtig, weil Sie Ihren Arbeitsvertrag verletzen. Der Arbeitgeber kann ihnen dann etwaige finanzielle Schäden in Rechnung stellen.
Gründe für eine fristlose Kündigung sind ebenfalls nicht ersichtlich, so daß eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages nur einvernehmlich möglich sein wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht