Verkauf von selbst hergestellten Muffins und Cookies auf Messen

| 28. April 2019 18:39 |
Preis: 40€ Historischer Preis
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe ein Einzelunternehmen und stelle Eingewecktes aller Art her: Marmeladen, Chutneys, Sirupe, Gewürzsalze etc.. Da wir viel auf Messen unterwegs sind, würde ich gerne, um den Umsatz zu steigern, selbstgebackene Muffins und Cookies zum Direkt-Verzehr anbieten. Diese möchte ich nicht über unser Online-Geschäft vertreiben, sondern es soll wirklich nur ein Zusatzgeschäft auf Messen und gelegentlich evtl. Märkten sein. Hauptgeschäft sind und bleiben meine eingeweckten Produkte.

Ich weiss bereits, dass normalerweise die Eintragung in die Handwerksrolle für die Herstellung für Backwaren erforderlich ist, habe aber nun vom "unerheblichen Nebenbetrieb" gelesen. Fällt der Verkauf von selbst hergestellten Muffins und Cookies auf Messen darunter? Ich muss auch noch dazu sagen, dass die Muffins teilweise mit unseren Produkten (herzhaft und süß) gebacken oder mit unseren Chutneys als Dip angeboten werden sollen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Fank für die freundliche Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworte:

Eine Eintragung in die Habdwerksrolle ist leider auf jeden Fall erforderlich, auch wenn die Tätigkeit in kleinem Umfang ausgeübt wird.

Bereits die Herstellung und Bewerbung der Speisen und Backwaren ist ein Handwerk und damit bei der Handwerkskammer meldepflichtig. Dabei spielt die Art des Vertriebs Internet/Messe keine Rolle.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ich wünsche Ihnen bei Ihrem Vorhaben ganz viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2019 | 19:30

Sehr geehrte Frau Fischer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aber mir geht es weniger um die Meldepflicht, sondern ob ich das ohne Meistertitel im Rahmen des unerheblichen Nebenbetriebs darf. Es ist doch auch erlaubt, Kuchen zum Direkt-Verzehr ohne Meistertitel in Cafés anzubieten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2019 | 19:41

Bitte entschuldigen Sie vielmals. Ich habe Ihre Frage insofern missverstanden.

Gemäß Anlage A der Handwerksordnung ist das Betreiben des Bäckerhandwerks und des Konditorhandwerks auch ohne Meistertitel möglich, wie sie zurecht annehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

Daniela Fischer

Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 29. April 2019 | 18:03
Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!

Ich bitte höflichst um Verständnis, dass ich den Sachverhalt in dem Bemühen, Ihre Fragen wie gewohnt so zügig und zugleich im Kern so treffend wie möglich zu beantworten, falsch interpretiert habe. Die Verknüpfung von Gewerbe und Handwerk unterliegt komplexen Regelungen (und dazu noch unterschiedlichen Sichtweisen der zuständigen Behörden). Dies fasse ich im Folgenden so verständlich wie möglich zusammen.

Ich verstehe den Sachverhalt dabei wie folgt: In Ihrem Hauptgeschäft vertreiben Sie keinerlei Backwaren - wie ich oben annahm - sondern nur eingemachte Lebensmittel wie Marmeladen. Insofern ist natürlich zwischen beiden Produktbereichen zu trennen und lautet die korrekte Vorgehensweise zu Ihrem Vorhaben wie folgt:

Eine Eintragung bei der Handwerkskammer ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn Sie in das Hauptgeschäft auch das selbsthergestellte Backwerk integrieren.

Solange sich der Backwaren-Verkauf jedoch auf ein geringfügiges Nebengeschäft beschränkt, dürfte der Verkauf ohne Meistertitel zulässig sein. Dabei ist folgende Regelung zum "unerheblichen Nebenbetrieb" wie von Ihnen zurecht angenommen relevant:

[i]§ 3 Handwerksordnung:

(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.[/i]

Sobald diese Regelung Anwendung findet, ist kein Meistertitel erforderlich. Das ist so nicht explizit geregelt, sondern ergibt sich aus dem Sinn und der Systematik des Gesetzes.

Allerdings lässt die recht neue Regelung viele Fragen offen. Zum Beispiel wird verlangt, dass der Nebenbetrieb das ökonomischen Unternehmensziel des des Hauptbetriebs verfolgt. Das wird im Einzelfall von den Behörden unterschiedlich bewertet.In der Anwaltspraxis erlebe ich immer wieder, dass Handwerkskammern Auskunft über den Umfang des Hauptbetriebs und des Nebenbetriebs fordern.Ich empfehle Ihnen aufgrund meiner Erfahrungen mit den Behörden, in Bezug auf den unerheblichen Nebenbetrieb vorsichtig Werbung zu betreiben: Jedenfalls sollte es sich für Dritte nicht derart darstellen, dass Sie ein Handwerk im Schwerpunkt ausüben.

Aufgrund dieser unzähligen Unwägbarkeiten in der Praxis, die hier nicht abschließend dargestellt werden können, empfiehlt es sich, vorab mit der Handwerkskammer über deren Sichtweise zu sprechen, damit im Streitfall von Ihnen nachgewiesen werden kann, das Sie vorab informiert haben und die Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Eine alternative - evtl. riskantere - Vorgehensweise aufgrund der vielfachen Streitigkeiten in der Praxis ist, die Kammer solange nicht zu kontaktieren, solange der Umfang des Backbetriebs gering ist, in der „Hoffnung", dass die Kammer nicht von selbst aufmerksam wird.

Noch ein weiterer Tipp: Messen, Ausstellungen und Märkte sind reisegewerbekartenprivilegiert. Mit anderen Worten dürfen dürfen Sie ohne Ikostenspielige Reisegewerbekarte teilnehmen.

Selbstverständlich sind auch beim Messeverkauf sämtliche Lebensmittel-Hygienevorschriften (Gesundheitsamt) einzuhalten.

Mit anderen Worten zusammengefasst:

1. Sie dürfen grundsätzlich in geringem Umfang Cookies und Muffins auf Messen verkaufen.

2. Die Charakteristika des unerheblichen Nebenbetriebes sind:
-Verbindung mit einem als Hauptunternehmen übergeordneten, anderen Haupt-Betrieb
-Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden,
-in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, also, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt (ca. 1664 Stunden im Jahr)
-kein Hilfsbetrieb (in Ihrem Fall wohl nicht gegeben, sondern z. B. dann, wenn der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbringt, z. B. Reparaturen an Gebrauchtautos des Händlers).
Es ist gut vertretbar, dass in Ihrem Falle diese Voraussetzungen gegeben sind und kein Meistertitel nötig ist (siehe im Einzelnen oben).

Ich hoffe, dass Sie bereits einen guten ersten Überblick über die Sachlage erhalten haben. Bei weiteren Fragen können Sie mich selbstverständlich stets kontaktieren!

Mit besten Grüßen
Bewertung des Fragestellers 29. April 2019 | 20:26

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"Nach einem kurzen Missverständnis hat Frau RA Fischer meine Anfrage sehr ausführlich und sehr kompetent beantwortet und sogar zusätzliche Informationen über meine Frage hinaus gegeben. Die Antworten kamen überaus zügig. "