Verkauf von Musikvideos

| 31. Dezember 2005 14:19 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Guten Tag,

ich habe über Jahre hinweg Musikvideos vom Fernsehen auf VHS-Kassetten aufgenommen und katalogisiert.

Darf ich diese Videos eines Tages verkaufen (meine Originale, keine Kopien)?

Darf ich die Listen (Interpreten und Titel) meiner Musikvideo im Internet veröffentlichen? Oder kann ich damit Probleme mit Namens-, Marken- oder anderen Rechten bekommen?

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

Ganz klares „Nein“. Ihre Videoaufnahmen sind keine „Originale“. Wenn Sie dagegen Videokassetten, die Sie im Handel erworben haben, für Ihren Hausgebrauch kopiert haben und nun das Original verkaufen, geht das in Ordnung. Der Verkauf von Kopien verstößt gegen eine Vielzahl von Vorschriften aus dem Urhebergesetz, BGB etc. Sogar eine strafrechtliche Konsequenz ist bei so einem Verhalten zu befürchten.

Eine Liste dürfen Sie dann veröffentlichen, wenn Sie z.B. Auf Ihrer Webseite Ihre Lieblingsvideos darstellen, nicht aber, wenn Sie damit Ihre kopierten Videos anpreisen wollen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
Rückfrage vom Fragesteller 31. Dezember 2005 | 14:37

Sehr geehrte Frau Heussen,

mit welchen Gesetzen (grob) würde ich in Konflikt geraten, würde ich die Listen im Sinne von "Anpreisung" veröffentlichen würde?

Ist eine vollständige Veröffentlichung der Listen zur reinen Information (oder zum Besucherzahlen erhöhen ;-) ), mit dem Hinweis, dass diese Videos nicht kopiert oder verkauft werden können, unbedenklich?

Besten Dank für Ihre Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Dezember 2005 | 14:45

Wenn Sie eine Liste für Anpreisungszwecke veröffentlichen, kann das eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen (UWG), Sie verstoßen damit gegen das Urheberrecht es Rechteinhabers, strafrechtlich kommt Betrug oder Diebstahl in Betracht.

So wie Sie es schildern, wollen Sie mit der Liste gerade nicht bloß Informationen zur Verfügung stellen, sondern damit den Traffic auf Ihrer Webseite erhöhen. Damit geraten Sie in dieselben gesetzlichen Regelungen wie oben dargestellt und es drohen Ihnen bei Entdeckung eine Abmahnung, die nicht unerhebliche Kosten verursacht.

Für eine intensive Beratung müssen Sie mehr als 15 Euro investieren.

Einen guten Rutsch!

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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