Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Mit Ausnahme der gewerberechtlichen Anmeldungen ist das kommerzielle Fotografieren genehmigungsfrei möglich.
2. Ob Persönlichkeitsrechte beim Fotografieren von Menschen verletzt werden richtet sich nach dem KunstUrhG.
Danach hat jeder grundsätzlich das Recht am eigenen Bild inne. Mit anderen Worten muss sich keiner ohne seine Einwilligung dafür gegeben zu haben, von jemandem anderen fotografieren lassen. Vgl. § 22 KunstUrhG
Jedoch ist das Fotografieren auch ohne Genehmigung möglich, wenn diese Person nur als Beiwerk auf dem Foto erscheint. (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG)
Wann dies der Fall ist, muss stets am Einzelfall entschieden werden. Es gibt daher keine konkrete Anzahl von Menschen, die auf dem Foto zu sehen sein muss, damit aus der Fotografie einer Person die Fotografie einer Menschenmenge wird. Stets müsste eine Interessenabwägung vorgenommen werden zwischen dem Interesse der abgebildeten einerseits und Ihrem Interesse an der Erstellung von Bildern andererseits.
Dabei wird die von Ihnen beabsichtigte kommerzielle Nutzung der Fotografien im Zweifel dem höchstpersönlichen Interesse der Abgebildeten im Zweifel nachstehen müssen.
3. Die Benutzung von Stränden, Küsten, Landschaften und auch Gemeindeorten steht im grundsätzlich der Allgemeinheit zu. Darunter fällt auch das Fotografieren von solchen Orten.
Dies kann Ihnen, tun sie das aus dem öffentlichen Raum heraus, niemand verbieten.
Etwas anderes wäre es wiederum, wenn Sie dafür das Hausrecht einer Gemeinde oder von Privaten in Anspruch nehmen – in deren Bereich dürfen die jeweiligen Hausrechtsinhaber bestimmen, in welcher Weise (also auch ob mit oder ohne Fotoapparat / zur kommerziellen oder nicht kommerziellen Nutzung) das Hausrecht ausgeübt werden kann.
4. Die Varianten einer möglichen Unterlassungsklage sind vielfältig. So ist es zum Beispiel problematisch ein Schwimmbad im inneren zu fotografieren, wenn dies vom Eigentümer / Hausrechtsinhaber nicht erwünscht ist. Auch eben die Fälle, in denen zwar Landschaft fotografiert wird, aber eben dann doch die mit abgelichteten Personen den Mittelpunkt der Betrachtung bilden, wären problematisch.
5, Militärischen oder staatssicherheitsrelevante Aspekte könnten auch eine Rolle spielen. Zum einen wird das Verbot bei derartigen Motiven deutlich (durch Schilder: militärischer Sicherheitsbereich) gekennzeichnet sein. Andererseits könnte der Staat in solchen Fällen aber auch von einer Art notwehrrechtlichen Verbot zum Zwecke des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Gebrauch machen. In solchen Fällen ist jedoch weniger mit einer Unterlassungsklage zu rechnen, als mit dem sofortigen Vollzug in Form der Wegnahme derartigen Bildmaterials.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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