Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Frage, ob der Verkäufer auch sämtliche Bauunterlagen an den Käufer herauszugeben hat ist in der Rechtsprechung äußerst umstritten. Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer enthalten oftmals keine dahingehende Regelung.
Der Anspruch auf Herausgabe der technischen Unterlagen kann sich aus einer Nebenpflicht zum Kaufvertrag ergeben.
Nach eine Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.1999, Az.: 22 U 88/99 hat der Verkäufer zumindest alle Unterlagen herauszugeben, die sich auf die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse beziehen und die er im Besitz hat. Hiervon sind jedoch nur die Unterlagen erfasst, die sich auf die rechtlichen Verhältnisses beziehen, wie z.B. Eigentum. Technische Unterlagen sollten nicht hierunter fallen.
Demzufolge wären Sie nicht verpflichtet die Unterlagen herauszugeben.
Nach einer Entscheidung des LG München I vom 02.03.2007, Az.: 2 O 23839/06 besteht ein Herausgabeanspruch nur dann, wenn der Käufer ein konkret begründetes Interesse darlegen kann, z.B. konkrete Mängel oder konkrete Umbaumaßnahmen. Hierbei soll im Einzelfall immer eine Interesseabwägung stattfinden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese Abwägung auch zugunsten des Käufers ausfallen kann.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass den Bauplänen eine erhebliche Bedeutung für die zukünftige Verwaltung eines Objekts zukommt, gerade bei Umbauten oder Instandsetzungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ist daher auch damit zu rechnen, dass ein Gericht einen Herausgabeanspruch schon bei einem abstrakt begründeten Interesse anerkennt.
Der Entscheidung des LG München I folgend, müsste Ihnen der Käufer jedoch ein konkretes Interesse für die Herausgabe darlegen.
Nach einer Entscheidung des BayObLG vom 23.03.2001, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Z%20BR%206/01" target="_blank" class="djo_link" title="BayObLG, 23.03.2001 - 2Z BR 6/01: Herausgabepflichten des ausgeschiedenen "Bauträger-Verwalters...">2 Z BR 6/01</a>, soll der Verkäufer zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Bauunterlagen lediglich gegen Kostenerstattung verpflichtet sein, Rechtsgedanke der §§ 810 ff. BGB. Ein konkreter Informationsbedarf des Käufers ist hiernach nicht erforderlich.
Hiernach wären Sie nur gegen Kostenerstattung verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben, soweit diese auch tatsächlich in Ihrem Besitz sind.
Eine abschließende Beurteilung durch den BGH steht nach wie vor aus. Eine konkrete Aussage lässt sich daher leider nicht treffen. Demzufolge handelt es sich immer um eine Frage des Einzelfalles, die jederzeit einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich ist. Bei Ihrer ablehnenden Argumentation sollten Sie sich auf die bereits getroffenen Entscheidungen berufen. Versuchen Sie mit einem fehlenden konkreten Interesse an der Herausgabe oder der Kostenerstattung zu argumentieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Frage, ob der Verkäufer auch sämtliche Bauunterlagen an den Käufer herauszugeben hat ist in der Rechtsprechung äußerst umstritten. Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer enthalten oftmals keine dahingehende Regelung.
Der Anspruch auf Herausgabe der technischen Unterlagen kann sich aus einer Nebenpflicht zum Kaufvertrag ergeben.
Nach eine Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.1999, Az.: 22 U 88/99 hat der Verkäufer zumindest alle Unterlagen herauszugeben, die sich auf die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse beziehen und die er im Besitz hat. Hiervon sind jedoch nur die Unterlagen erfasst, die sich auf die rechtlichen Verhältnisses beziehen, wie z.B. Eigentum. Technische Unterlagen sollten nicht hierunter fallen.
Demzufolge wären Sie nicht verpflichtet die Unterlagen herauszugeben.
Nach einer Entscheidung des LG München I vom 02.03.2007, Az.: 2 O 23839/06 besteht ein Herausgabeanspruch nur dann, wenn der Käufer ein konkret begründetes Interesse darlegen kann, z.B. konkrete Mängel oder konkrete Umbaumaßnahmen. Hierbei soll im Einzelfall immer eine Interesseabwägung stattfinden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese Abwägung auch zugunsten des Käufers ausfallen kann.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass den Bauplänen eine erhebliche Bedeutung für die zukünftige Verwaltung eines Objekts zukommt, gerade bei Umbauten oder Instandsetzungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang ist daher auch damit zu rechnen, dass ein Gericht einen Herausgabeanspruch schon bei einem abstrakt begründeten Interesse anerkennt.
Der Entscheidung des LG München I folgend, müsste Ihnen der Käufer jedoch ein konkretes Interesse für die Herausgabe darlegen.
Nach einer Entscheidung des BayObLG vom 23.03.2001, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Z%20BR%206/01" target="_blank" class="djo_link" title="BayObLG, 23.03.2001 - 2Z BR 6/01: Herausgabepflichten des ausgeschiedenen "Bauträger-Verwalters...">2 Z BR 6/01</a>, soll der Verkäufer zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Bauunterlagen lediglich gegen Kostenerstattung verpflichtet sein, Rechtsgedanke der §§ 810 ff. BGB. Ein konkreter Informationsbedarf des Käufers ist hiernach nicht erforderlich.
Hiernach wären Sie nur gegen Kostenerstattung verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben, soweit diese auch tatsächlich in Ihrem Besitz sind.
Eine abschließende Beurteilung durch den BGH steht nach wie vor aus. Eine konkrete Aussage lässt sich daher leider nicht treffen. Demzufolge handelt es sich immer um eine Frage des Einzelfalles, die jederzeit einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich ist. Bei Ihrer ablehnenden Argumentation sollten Sie sich auf die bereits getroffenen Entscheidungen berufen. Versuchen Sie mit einem fehlenden konkreten Interesse an der Herausgabe oder der Kostenerstattung zu argumentieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com