Sehr geehrter Fragesteller,
Wie ist die Rechtslage?
Sie haben über das Internetauktionsportal ebay einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag geschlossen. Daher sind Sie verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen.
Da Sie bereits vorher denselben Kausgegenstand übereignet haben, ist Ihnen die Erfüllung des bei ebay geschlossenen Kaufvertrages unmöglich geworden.
Der Gesetzgeber sieht für diese Art der Leistungsstörung eine Verpflichtung Ihrerseits zum Schadensersatz vor, wenn die Leistungsstörung von Ihnen verursacht wurde.
Der Einwand, Sie hätten nicht mehr mit einem Verkauf bei ebay gerechnet, ist dabei leider unerheblich. Solange Ihr Angebot bei ebay noch nicht beendet oder von Ihnen zurückgezogen worden ist, trifft Sie im Falle der Versteigerung - ob Sie damit gerechnet haben oder nicht - die Verpflichtung, den Kaufvertrag zu erfüllen.
Können Sie dies nicht, kann der Erwerber Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt
Wie ist die Rechtslage?
Sie haben über das Internetauktionsportal ebay einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag geschlossen. Daher sind Sie verpflichtet, den Kaufgegenstand zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen.
Da Sie bereits vorher denselben Kausgegenstand übereignet haben, ist Ihnen die Erfüllung des bei ebay geschlossenen Kaufvertrages unmöglich geworden.
Der Gesetzgeber sieht für diese Art der Leistungsstörung eine Verpflichtung Ihrerseits zum Schadensersatz vor, wenn die Leistungsstörung von Ihnen verursacht wurde.
Der Einwand, Sie hätten nicht mehr mit einem Verkauf bei ebay gerechnet, ist dabei leider unerheblich. Solange Ihr Angebot bei ebay noch nicht beendet oder von Ihnen zurückgezogen worden ist, trifft Sie im Falle der Versteigerung - ob Sie damit gerechnet haben oder nicht - die Verpflichtung, den Kaufvertrag zu erfüllen.
Können Sie dies nicht, kann der Erwerber Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Rüdiger Kuhn, Rechtsanwalt