vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten, da eBay Ihnen die Herausgabe der Daten verweigert, lieber nicht versuchen, über einen Einkauf bei dem Mitbewerber dessen persönliche Daten zu erhalten. Mir ist zwar kein Fall bekannt, in dem dies zu Problemen geführt hätte, jedoch weiß man nicht, ob das zuständige Gericht Ihnen vor dem Hintergrund der Nr. 8, 3. Spiegelstrich des von Ihnen zitierten Links Schwierigkeiten machen könnte.
Ich möchte Ihnen vielmehr dazu raten, die Wettbewerbszentrale oder, wenn Sie zumindest die Region, in der der Mitbewerber seinen Sitz hat, kennen, die dortige IHK einzuschalten. Beide sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG berechtigt, Abmahnungen in Fällen wie dem Ihren auszusprechen. Diesen Institutionen gegenüber ist eBay auch verpflichtet, die persönlichen Daten des Mitbewerbers mitzuteilen.
Bitte gehen Sie also diesen Weg (z.B. über www.wettbewerbszentrale.de).
Die Geltendmachung von Kosten Ihrerseits wird schwierig werden. Sie müssten hierfür darlegen können, dass Ihnen durch das Verhalten des Mitbewerbers ein Schaden entstanden ist. Worin dieser Schaden in Ihrem Fall bestehen sollte, ist für mich nicht ersichtlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
An die WBZ hatte sich der Mitbewerber bereits gewandt, jedoch ohne erfolg, die WBZ hat nichts unternommen. Vermutlich weil der Mitbewerber nicht Mitglied des Vereins ist.
Zur Frage der Kostenerstattung:
Die Kosten der Abmahnung fallen, wenn die Abmahnung zu Recht erfolgte, dem Abgemahnten zur Last. Die Kostentragungspflicht entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als auch aus dem der Geschäftsführung ohne Auftrag , da eine Abmahnung, aufgrund der geringeren Kosten im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, im Interesse des Abgemahnten liegt. Seit der Änderung des UWG findet sich die Kostenerstattung auch im Gesetz angedeutet (§ 12 UWG).
Können also dem Abgemahnten Kosten auferlegt werden, wenn auch erhebich geringere als eine Anwaltsgebühr. (z.b. 175-250 €)
MfG
Kosten können dem Abgemahnten sowohl im Rahmen des Schadenersatzes als auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nur auferlegt werden, wenn sie tatsächlich entstanden sind. Sie dürfen nicht einen fiktiven Betrag nennen, den der Abgemahnte zahlen soll. Dies funktioniert nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)