die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Solange eine Verjährung der Straftaten nicht eingetreten ist, kann die Behörde, in Ihrem Fall wahrscheinlich das Konsulat, die Ausstellung eines Reisepasses nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG verweigern.
Sollte die Verjährung eintreten, kann die Ausstellung eines Reisepasses meines Erachtens nicht mehr nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG versagt werden, da eine Entziehung vor der (nicht mehr möglichen) Strafverfolgung nicht vorliegen kann.
§ 7 Paßversagung
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
Zu der Verjährung selbst kann ich mangels genauerer Angaben leider keine konkret Aussage treffen. Bei Betrugsdelikten kann die Verjährung - je nach schwere der Tat - zwischen 5 und 10 Jahre betragen. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat und kann zeitweise unterbrochen sein oder ruhen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
hallo vielen dank fur schnelle antwort!
wie ist das - wenn ich mich im ausland aufhalte ,beginnt die Verjahrungsfrist zu ruhen ,oder gibt es keine verjahrung dann (in meinem Fall ist kein Auslieferungsersuchen gestellt wurden ) - also solange ich im ausland bin verjahrt dann nichts - kann man da konkret auskunft geben hierzu ... vielen dank lars scheffczik
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie müssen zunächst zwischen Verfolgung- und Vollstreckungsverjährung unterscheiden.
Die Verfolgungsverjährung betrifft das Verfahren vor dem Urteil (einfach gesagt: Die Ermittlung).
Die Vollstreckungsverjährung betrifft die Vollstreckung aus dem Urteil (z.B. Haft).
Bezüglich des von Ihnen erwähnten Untersuchungshaftbefehls ist also die Verfolgungsverjährung interessant, da hier offensichtlich noch Ermittlungen geführt werden (sollen). Die Verfolgungsverjährung ergibt sich aus § 78 – 78 c StGB. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, gilt § 78 b Abs. 5 StGB. Danach ruht die Verjährung, wenn sich der Täter im Ausland aufhält UND die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat stellt. Das heisst im Umkehrschluss; sollte ein solches Ersuchen nicht gestellt sein, ruht die Verjährung auch nicht, sondern läuft weiter, bis sie letztendlich irgendwann eintritt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährung durch verschiedene Handlungen der Behörde unterbrochen werden kann und dann von neuem beginnt. In Ihrem Fall ist ohne Akteneinsicht hierzu kein konkretere Stellungnahme möglich.
Bezüglich des anderen Haftbefehls, bei dem ich davon ausgehe, dass er aufgrund eines Urteils erlassen wurde, ist die Vollstreckungsverjährung zu beachten.
Die Vollstreckungsverjährung ist geregelt in §§ 79 – 79 b StGB. Nach § 79 b StGB kann die Verjährungsfrist um die Hälfte verlängert werden, wenn der Täter sich im Ausland aufhält und daher nicht greifbar ist.. D. h. bei einer Verjährungsfrist von 20 Jahren (z. B. bei Haftstrafen von mehr als 5 bis zu 10 Jahren), kann die Frist um weitere 10 Jahre verlängert werden, also insgesamt 30 Jahre betragen. Danach tritt dann endgültig die Vollstreckungsverjährung ein.
Ich kann Ihnen von einer Flucht jedoch nur abraten. Stattdessen sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen, um nach erfolgter Akteneinsicht eine vernünftige Strategie zu entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt