17. September 2007
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14:57
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen zu beachtenden Fristen finden sich in § 556 Abs. 3 BGB. Eine besondere Verjährungsfrist, auf den gegen Nebenkostenabrechnungen gerichteten Einspruch zu reagieren, existiert nicht. Allerdings sollte im Hinblick auf eine mögliche Verwirkung innerhalb einer angemessenen Frist, in welcher der Anspruchsgegner noch mit einer Geltendmachung rechnen muss, reagiert werden. Diese hängt vom Einzelfall (Anspruchshöhe, umfangreiche Angelegenheit etc.) ab, scheint aber wegen der Forderungen aus dem Jahr 2007 noch nicht überschritten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
17. September 2007 | 15:40
Also kann mein Vermieter seine Forderungen (mein Einspruch vom 19.01.2005) noch geltend machen obwohl dieser über 30 Monate alt ist. ( Es geht im Durchschnitt um 400 Euro pro Jahr) ??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. September 2007 | 16:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn die Abrechnungen rechtzeitig mitgeteilt worden sind, liegt noch keine Verjährung vor. Jedoch könnte eine Verwirkung vorliegen, da der Einspruch im januar 2005 eingelegt worden ist. Sie sollten sämtliche den Fall betreffenden Unterlagen einem Rechtsanwalt zur näheren Prüfung vorlegen; hier stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt