Sehr geehrter Fragesteller,
titulierte Ansprüche verjähren auch nach altem Recht in 30 Jahren. Damit wird Ihnen die Verjährungseinrede noch nicht weiterhelfen können.
Vielmehr werden Sie gegen das notarielle Schuldanerkenntnis an sich vorgehen müssen. Sie werden argumentieren müssen, dass bei dem damals mit der Bank geschlossenem Vergleich auch eine Rückgabe der Anerkenntnisurkunde vereinbart worden ist oder dass eine solche Rückgabe vereinbart worden wäre, wenn die Parteien alle notwendigen Punkte des Vergleichs bedacht hätten.
Denn sicherlich war es damals nicht gewollt, dass trotz Vorliegens eines Vergleichs die Bank weiterhin aus der Urkunde gegen Sie vollstrecken kann.
Prozessrechtlich werden Sie dabei wohl im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage vorgehen müssen. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts werden Sie sich einen Anwalt nehmen müssen. Dies dürfte aber auch wegen der prozess- und materiellrechtlichen Schwierigkeiten des Falles unumgänglich sein.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
titulierte Ansprüche verjähren auch nach altem Recht in 30 Jahren. Damit wird Ihnen die Verjährungseinrede noch nicht weiterhelfen können.
Vielmehr werden Sie gegen das notarielle Schuldanerkenntnis an sich vorgehen müssen. Sie werden argumentieren müssen, dass bei dem damals mit der Bank geschlossenem Vergleich auch eine Rückgabe der Anerkenntnisurkunde vereinbart worden ist oder dass eine solche Rückgabe vereinbart worden wäre, wenn die Parteien alle notwendigen Punkte des Vergleichs bedacht hätten.
Denn sicherlich war es damals nicht gewollt, dass trotz Vorliegens eines Vergleichs die Bank weiterhin aus der Urkunde gegen Sie vollstrecken kann.
Prozessrechtlich werden Sie dabei wohl im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage vorgehen müssen. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts werden Sie sich einen Anwalt nehmen müssen. Dies dürfte aber auch wegen der prozess- und materiellrechtlichen Schwierigkeiten des Falles unumgänglich sein.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt