24. April 2006
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11:27
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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eine Verjährung für die mpU-Anordnung ist so gesetzlich nicht geregelt.
Wesentlich bei der Neuerteilung ist, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden muss. Hier, und das ist entscheidend, ist es nun so, dass auch bei weit zurückliegenden Verkehrswidrigkeiten, die in Ihrem Fall ja vorliegt, dieses zu berücksichtigen ist.
Die Beweiswürdigung liegt aber nun auch hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Versagungsgrundes bei der Verkehrsbehörde und es besteht für Sie KEINE UNEINGESCHRÄNKTE MITWIRKUNGSPFLICHT, sofern ggfs, eine Verletzung Ihrer Persöhnlichkeitsrechte bestehen könnte.
Und genau dieses ist dann hier wegen des langen Zeitraumens wohl zu bejahen, da die Behörde zwar auch weit zurückliegende Taten im Rahmen des Ermessens berücksichtigen darf, es aber seitens der Behörde trotzdem zu einer konkreten Prüfung einer Rückfallgefahr bzw. Ungeeignetheit kommen muss, was aber ohne mpU schwerlich möglich sein wird.
Denn Umstände, die nur auf die entfernte Möglichkeit einer fehlenden Eignung hindeuten, reichen nicht aus (BVerfG NSV 93, 413), zumal hier die Tildungsreife vorliegt und die Vortat dann auch nicht mehr verwertertet werden dürfte (OVG Koblenz ZfS 2000, 320).
Demnach werden Sie gute Chancen haben, hier die erneute Beibringung einer mpU zu verweigern, ohne dass dieses auf die Neuerteilung Einfluss hat.
Nun kommt aber noch das ABER:
Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsbehörden hier einen Ermessensspeilraum eingeräumt, begrenzt durch die obigen Grundsätze: Gleichwohl kann die Behörde dann die mpU verlangen und dieses mir ihrem Ermessensspielraum (wenn auch mE fehlerhaft) begründen, so dass Sie dann gegen diese Entscheidung vorgehen müssten, was bis zur endgültigen Klärung Jahre dauern kann.
Denn nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde bei Weigerung der Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit schließen, WENN Ihnen eine Frist zur Beibringung in ordnungsgemäßer Form gesetzt worden ist UND die Anordnung noch Rechtens gewesen ist.
Ob dieses alles vorliegt, kann ohne vollständiger Sachverhaltsdarstellung und Einsichtnahme in die Akte so nicht abschließend geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle