Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern man davon ausgeht, dass es sich um eine nicht genehmigte Kontoüberziehung handelt,
gelten Sie als im Verhältis zur Bank im Rechtssinne als ohne Rechtgrund bereichert, so dass der Bank gegen Sie ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zustände. Nach altem Recht unterlag dieser Rückzahlungsanspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist und war nach Ihrer Schilderung ursprünglich spätestens im Jahre 1992 entstanden. Infolge Ihrer Teilzahlung im Jahre 1997 und des damit erfolgten Teilanerkenntnisses Ihrer Schuld wurde diese Verjährung dann nochmals unterbrochen und begann von neuem zu laufen. Da seit dem 01.01.2002 jedoch neues Verjährungsrecht gilt, mit welchem auch für solche bereicherungsrechtlichen Ansprüche nunmehr gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und diese gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, muss seitdem die Verjährung neu berechnet werden. Diese würde somit auf dieser Grundlage spätestens Ende des Jahres 2005 eingetreten sein, so dass Ihre Annahme grundsätzlich richtig ist und eine Verjährungseinrede Sinn macht.
Dies gilt natürlich aber nur dann, wenn seitdem tatsächlich keine verjährungshemmenden Wirkungen, z.B. durch weitere Teilzahlungen oder anderweitig erfolgte Anerkenntnisse Ihrerseits gegenüber der Bank eingetreten sind. Ansonsten sind jedenfalls verjährungshemmende Maßnahmen nach Ihrer Schilderung seitens der Bank erst einmal nicht eingeleitet worden, so dass Sie insoweit die Einrede der Verjährung erheben können. Den dabei seit 2002 hinzugerechneten Zinsen müssen Sie insoweit auch nicht gesondert widersprechen, da dieses gleichwohl – jedenfalls sofern diese auch aus dem nicht titulierten Restbetrag herrühren - mitverjährt wären. Daher könnte die Bank im Ergebnis dann tatsächlich nur noch aus dem titulierten Teilbetrag nebst diesem zugehörigen Zinsen vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern man davon ausgeht, dass es sich um eine nicht genehmigte Kontoüberziehung handelt,
gelten Sie als im Verhältis zur Bank im Rechtssinne als ohne Rechtgrund bereichert, so dass der Bank gegen Sie ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zustände. Nach altem Recht unterlag dieser Rückzahlungsanspruch einer 30-jährigen Verjährungsfrist und war nach Ihrer Schilderung ursprünglich spätestens im Jahre 1992 entstanden. Infolge Ihrer Teilzahlung im Jahre 1997 und des damit erfolgten Teilanerkenntnisses Ihrer Schuld wurde diese Verjährung dann nochmals unterbrochen und begann von neuem zu laufen. Da seit dem 01.01.2002 jedoch neues Verjährungsrecht gilt, mit welchem auch für solche bereicherungsrechtlichen Ansprüche nunmehr gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und diese gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, muss seitdem die Verjährung neu berechnet werden. Diese würde somit auf dieser Grundlage spätestens Ende des Jahres 2005 eingetreten sein, so dass Ihre Annahme grundsätzlich richtig ist und eine Verjährungseinrede Sinn macht.
Dies gilt natürlich aber nur dann, wenn seitdem tatsächlich keine verjährungshemmenden Wirkungen, z.B. durch weitere Teilzahlungen oder anderweitig erfolgte Anerkenntnisse Ihrerseits gegenüber der Bank eingetreten sind. Ansonsten sind jedenfalls verjährungshemmende Maßnahmen nach Ihrer Schilderung seitens der Bank erst einmal nicht eingeleitet worden, so dass Sie insoweit die Einrede der Verjährung erheben können. Den dabei seit 2002 hinzugerechneten Zinsen müssen Sie insoweit auch nicht gesondert widersprechen, da dieses gleichwohl – jedenfalls sofern diese auch aus dem nicht titulierten Restbetrag herrühren - mitverjährt wären. Daher könnte die Bank im Ergebnis dann tatsächlich nur noch aus dem titulierten Teilbetrag nebst diesem zugehörigen Zinsen vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt