14. März 2008
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10:53
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Aufgrund des internationalen Sachverhalts kommt das Internationale Privatrecht zur Anwendung. Hiernach wird das anzuwendende Recht nach dem Schwerpunkt der Leistung beurteilt. Da hier eine belgische Bank als Kreditgeber fungiert, ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Kreditvergabe an sich zu sehen ist, also belgisches Recht zur Anwendung kommt. Sicherlich wird darüber hinaus in dem Kreditvertrag belgisches Recht und ein belgischer Gerichtsstand vereinbart worden sein.
Das belgische Zivilrecht ist stark durch den französischen Code Civil beeinflusst worden und nachdem der Code Civil in das deutsche BGB teilweise eingeflossen ist, besteht zwischen dem belgischen und dem deutschen Zivilrecht eine teilweise Übereinstimmung.
Eine Verjährung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Bank kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Denkbar wäre zum Beispiel, dass sich der Kreditnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde im Rahmen einer Sicherheitenbestellung unterworfen hat. Sollte ein Titel vorliegen, gilt grundsätzlich eine längere Verjährung als die Regelverjährung. In Deutschland verjähren titulierte Forderungen nach 30 Jahren, die regelmäßige Verjährung beträgt hingegen 3 Jahre.
Hinsichtlich einer möglichen Verjährung ist zunächst maßgeblich, ob der Kreditvertrag hierzu irgendwelche Regelungen enthält. Des weiteren ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung denkbar, es weiteren eine bereits erfolgte gerichtliche Geltendmachung in Belgien, die regelmäßig die Verjährung unterbricht. Auch Verhandlungen, Nachforschungen nach dem Aufenthalt etc. sind unter Umständen geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Nachdem der Kredit nicht bedient worden ist, könnte die Bank auch eine Strafanzeige gestellt haben und ein Ermittlungsverfahren gegenständlich sein. Grundsätzlich darf es nicht treuwidrig sein, sich auf die Verjährung zu berufen. Insofern habe ich - bei dem bisher mitgeteilten Sachverhalt - Bedenken, eine Verjährung im Ergebnis durchgreifen zu lassen.
Wenn keine Verjährung eingetreten sein sollte, bzw. ein Berufen hierauf treuwidrig wäre, bliebe dem Kreditnehmer wohl nichts anders übrig, als zu zahlen. Er kann auf Zeit spielen und es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.
Sie sollten daher den Sachverhalt unter Vorlage des Kreditvertrages von einem belgischen Kollegen überprüfen lassen. Bei Bedarf kann ich Ihnen einen Korrespondenten in Belgien benennen. Sie können mich gerne am Montag in meiner Kanzlei anrufen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
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Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser