Verjährung von Anwaltsgebühren

9. Juni 2008 13:19 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


09:51
Ein prozeßrelevanter Schriftsatz des Antragsgegners hat mir mein Anwalt erst nach Übersendung des Gerichtsbeschlusses und nach mehrmaliger Aufforderung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Schriftsatz hat er sich dem Gericht gegenüber nicht geäußert, so daß nicht auszuschließen ist, daß der Prozeßverlauf ein anderer gewesen wäre, wenn mein Anwalt Stellung genommen hätte. Der Gerichtsbeschluss stellt in seiner Begründung fast ausnahmslos auf das Vorbringen der Gegenseite ab.Er wurde mir aber auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt.
Nach mehr als anderthalb Jahren moniert mein damaliger Anwalt nun die Zahlung von Anwaltskosten über ca. 1.300,--€ für eine Rechnung, die ich nie erhalten habe.
Bin ich bei diesen gravierenden Versäumnissen überhaupt zur Zahlung verpflichtet und wie sieht es mit der Verjaährungsfrist aus?
Bin ich bei diesem V
9. Juni 2008 | 14:08

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Ansprüche auf Rechtsanwaltsgebühren verjähren nach 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist; §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren entsteht, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht; § 8 RVG.

Der Anspruch entsteht mit Eintritt des frühesten der o.g. Voraussetzungen.

2.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung müssen Sie unterscheiden zwischen den Rechtsanwaltsgebühren und möglichen Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts.

Ob die Forderung Ihres Rechtsanwalts inhaltlich richtig ist, kann von hier nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob er außergerichtlich und in welchem Maße er gerichtlich für Sie tätig wurde. Auch die Höhe des Gegenstandswertes ist nicht bekannt. Grundsätzlich sind Sie jedoch verpflichtet die Gebühren Ihres Rechtsanwalts zu begleichen, da diese unabhängig vom Erfolg entstehen. Der Rechtsanwalt darf jedoch nur dann seine fällige Forderung einfordern, wenn er Ihnen zuvor eine Rechnung gestellt hat; § 10 RVG.

Sollte Ihr Rechtsanwalt allerdings schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen haben, könnten Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben und könnten dahingehend mit möglichen Forderungen aufrechnen. Ein Schadensersatzanspruch entsteht allerdings nur dann, wenn wegen der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Es genügt nicht nur die Möglichkeit, dass der Prozeßverlauf ein anderer gewesen wäre. Dies muss, im Streitfall für das Gericht, feststehen.

Die Pflichtverletzung muss also ursächlich für den Schaden sein. Ob dies in Ihrem Falle zutriffft, kann von hier nicht beurteilt werden. Dazu bedarf es einer eingehenden Prüfung Ihrer Unterlagen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2008 | 14:36

Eine Pflichtverletzung liegt m.E. vor, weil der entscheidende Schriftsatz der Gegenseite nicht an mich weitergeleitet und auch nicht beantwortet worden ist. Gleiches gilt m.E. auch für die verspätete Übersendung des Gerichtsbeschlusses.Gerichts- und Anwaltskosten des Antragsgegners betrugen ca. € 4.000,-- und wurden von mir bereits bezahlt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2008 | 09:51

Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Eine Pflichtverletzung hinsichtlich der nicht erfolgten Erklärung auf den Schriftsatz der Gegenseite liegt wohl vor, da stimme ich mit Ihnen überein. Es kommt aber darauf an, ob die Pflichtverletzung auch kausal für den Beschluss gewesen ist. Mit anderen Worten: Hätte Ihr Rechtsanwalt eine entsprechende Erklärung abgegeben, wäre es zu einem anderen Beschluss des Gerichts gekommen? Wenn ja, müsste Ihnen in der Diffferenz der Beschlüsse ein Schaden entstanden sein. Dieser wäre durch den Rechtsanwaltskollegen auszugleichen.

2.
Die verspätete Zusendung des Gerichtsbeschlusses an Sie ist wohl auch eine Pflichtverletzung, ein unmittelbarer Schaden scheint dadurch aber nicht entstanden zu sein. Eine Pflichtverletzung allein begründet noch keinen Schadensersatz. Es muss auch ein Schaden entstanden sein.

3
Sie haben sich in der Nachfrage zu den Kosten der Gegenseite geäußert. Meine Frage nach der außergerichtlichen und gerichtlichen Beauftragung Ihres Rechtsanwalts und zur Höhe des Gegenstandswertes haben Sie keine Angaben gemacht. Daher kann nicht einmal eine grobe inhaltlichr Prüfung der Gebührenforderung vorgenommen werden.

Eine Prüfung der Gesamtrechung und/oder die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Rechtsanwaltskollegen kann gerne durch unsere Kanzlei vorgenommen werden, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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