Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Die Versendung des Zeugenfragebogens an den Halter hatte keine verjährungsunterbrechende Wirkung. (Vgl. OLG Hamm, NZV 1998, S. 34.)
II. Wenn sich aus dem Ihnen übersandten Bogen (Anhörung des Betr.) eindeutig ergibt, dass Sie persönlich als Beschuldigter gemeint sind (davon gehe ich nach Ihren Ausführung en aus), dann liegt in der Übersendung des Bogens eine verjährungsunterbrechende Handlung. Leider unterbricht dabei bereits die Versendung! des Bogens und nicht erst dessen Zugang die Verjährung. (Vgl. BGHSt, 25, 6.) Insoweit wurde (nach Ihren Schilderungen) am 11.05.2007 zu noch nicht verjährter Zeit die Verjährung unterbrochen. Der Zeitraum von sieben Tagen zischen der Unterzeichnung der Anordnung und dem Zugang beim Betr. dürfte auch „alsbald“ iSd § 33 II OWiG gewesen sein.
III. Nach allem wurde daher (leider) die Verjährungsfrist unterbrochen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Die Nachfrage bei der Verkehrsüberwachung der Stadt hat ergeben, dass "angeordnet am 11.05.07" Folgendes bedeutet: Am 11.05.07 wurde angeordnet, das Schreiben "Anhörung eines Betroffenen..." durch eine zentrale Schreibstelle ausfertigen zu lassen. Nach einer Woche kommt das fertige Schreiben dann zur Verkehrsüberwachung zur Prüfung und zur Versendung zurück. Bis hier war es also eine interne Maßnahme. Das fragliche Schreiben trägt das Datum 18.05.2007, konnte also frühestens zu diesem Zeitpunkt an mich versandt werden. Eine Vordatierung dürfte unzulässig sein. Das Kuvert mit Stempelaufdruck der Stadt trägt als Datum des Poststempels den 21.5.07.
Frage: Muß dann trotzdem der Vermerk "angeordnet am 11.05.07" als Absendedatum akzeptiert werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob die Anordnung vom 11.05.2007 als „Anordnung zur Fertigung und! Versendung“ zu verstehen ist oder nur als „Anordnung zur Fertigung“. Grds. spricht bereits die „Anordnung zur Fertigung“ dafür, dass der Anhörungsbogen auch zur Versendung bestimmt war, denn ansonsten wäre die Fertigung „sinnlos“. Entscheidend ist, dass sich der „Verfolgungswille“ des Sachbeareiters manifestiert; dieser dürfte aber (regelmäßig) bereits in der Anordnung zur Fertigung liegen.
Es ist also bereits äußerst zweifelhaft, ob hier eine isolierte Anordnung (nur) zur Fertigung ergangen ist. Andererseits könnte sich dies aus dem Akteninhalt ergeben, etwa durch eine weitere (seperate -ggf. schriftliche) Anordnung in der Akte. Bisher habe ich Sie aber so verstanden, dass sich als einziger (schriftlicher) Vermerk derjenige vom 11.05.2007 in den Akten befindet.
Grds. verbleibt es also bei dem oben vertretenen Ergebnis.
Bitte beachten Sie jedoch, dass nach erfolgter Akteneinsicht das Ergebnis differieren könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt