Sehr geehrter Fragensteller,
bezüglch Ihrer ersten Frage, ob die Einlegung eines Widerspruchs erfolgreich sein könnte, kann bei so knapp mitgeteilten Fakten kaum beantwortet werden, jedoch sind Widerspruchsverfahren generell sinnvoll, da so die nächst höhere Behörde Ihren Fall noch einmal neutral prüfen kann und muss, so dass auf diesem Weg eventuelle Rechtsfehler der ersten Behörde behoben werden können. Das man sich durch die Einlegung eines Widerspruchs generell nicht in seinem Recht verschlechtern kann, kann ein Widerspruchverfahren für Sie keine negativen Folgen mit sich bringen, außer dass eventuell bei Ihrem Unterliegen geringe Kosten bis max. EUR 150,00 anfallen könnten. Schlechter kann es für Sie dahre nicht mehr werden.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und nicht um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung. Wenn es sich um ein Darlehen handelt, also um einen Kreditvertrag der dem BGB unterliegt, dann kann der Rückforderungsanspruch verjähren, sobald er fällig geworden ist. Fällig ist er dann geworden, als Sie nicht mehr den Förderrichtlinien unterlagen und die Behörde davon Kenntnis hatte, so dass eine Rückforderungsanspruch entstand. Wann die Behörde von der Möglichkeit der Rückforderung Kenntnis erlangt hat, haben Sie nicht mitgteteilt. Sollte diese Kenntnis bereits länger als 3 Kalenderjahre zurückliegen, wäre der Rückforderungsanspruch verjährt (Neues Verjährungsrecht ab 2002. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun 3 Jahre und nicht mehr wie früher 30 Jahre. Dies gilt auch für Verträge, die vor der Änderung des Gesetzes in Kraft getreten sind.)
Sollte es sich um keinen Darlehensvertrag handeln, sondern um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung, dann würde der Rückforderungsanspruch nicht verjähren. Sie könnten jedoch gegen diesen Anspruch einwänden, dass aufgrund des Zeitablaufes eine Duchsetzung gegen Sie nicht zumutbar wäre und der Rückforderungsanspruch als verwirkt anzusehen sei. Sie könnten auch einwenden, dass Ihnen eine Rückzahlung wegen des Verbrauchs der Mittel nicht möglich ist, ggf. nur die Rückzahlung eines Teilbetrages oder in Raten anbieten, falls Ihnen das hilft.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
bezüglch Ihrer ersten Frage, ob die Einlegung eines Widerspruchs erfolgreich sein könnte, kann bei so knapp mitgeteilten Fakten kaum beantwortet werden, jedoch sind Widerspruchsverfahren generell sinnvoll, da so die nächst höhere Behörde Ihren Fall noch einmal neutral prüfen kann und muss, so dass auf diesem Weg eventuelle Rechtsfehler der ersten Behörde behoben werden können. Das man sich durch die Einlegung eines Widerspruchs generell nicht in seinem Recht verschlechtern kann, kann ein Widerspruchverfahren für Sie keine negativen Folgen mit sich bringen, außer dass eventuell bei Ihrem Unterliegen geringe Kosten bis max. EUR 150,00 anfallen könnten. Schlechter kann es für Sie dahre nicht mehr werden.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich tatsächlich um ein Darlehen handelt und nicht um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung. Wenn es sich um ein Darlehen handelt, also um einen Kreditvertrag der dem BGB unterliegt, dann kann der Rückforderungsanspruch verjähren, sobald er fällig geworden ist. Fällig ist er dann geworden, als Sie nicht mehr den Förderrichtlinien unterlagen und die Behörde davon Kenntnis hatte, so dass eine Rückforderungsanspruch entstand. Wann die Behörde von der Möglichkeit der Rückforderung Kenntnis erlangt hat, haben Sie nicht mitgteteilt. Sollte diese Kenntnis bereits länger als 3 Kalenderjahre zurückliegen, wäre der Rückforderungsanspruch verjährt (Neues Verjährungsrecht ab 2002. Die regelmäßige Verjährung beträgt nun 3 Jahre und nicht mehr wie früher 30 Jahre. Dies gilt auch für Verträge, die vor der Änderung des Gesetzes in Kraft getreten sind.)
Sollte es sich um keinen Darlehensvertrag handeln, sondern um eine öffentlich-rechtliche Zuwendung, dann würde der Rückforderungsanspruch nicht verjähren. Sie könnten jedoch gegen diesen Anspruch einwänden, dass aufgrund des Zeitablaufes eine Duchsetzung gegen Sie nicht zumutbar wäre und der Rückforderungsanspruch als verwirkt anzusehen sei. Sie könnten auch einwenden, dass Ihnen eine Rückzahlung wegen des Verbrauchs der Mittel nicht möglich ist, ggf. nur die Rückzahlung eines Teilbetrages oder in Raten anbieten, falls Ihnen das hilft.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin