Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst vorab zur Klarstellung: Der Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung möglicher Überzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung verjährt in 3 Jahren gem. § 195 BGB. Also kann Ihr Mieter innerhalb dieser Verjährungsfrist überzahlte Betriebskosten zurückverlangen.
Als weiteres ist klarzustellen, dass Sie die Beschlüsse zur Jahresabrechnung jeweils binnen eines Monats, beginnend mit der Beschlussfassung, genauer mit der Verkündung des Mehrheitsbeschlusses durch den Versammlungsleiter, anfechten müssen. Dies ist bei der Hausgeldabrechnung 2009 noch möglich, da die Monatsfrist für die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 I WEG ist noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich der Vorjahre gilt folgendes:
Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung führt auch bei etwa zu Unrecht erfolgter Kostenbelastung einzelner Wohnungseigentümer lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (OLG Düsseldorf v. 2.12.2005, 3 Wx 229/05, ZMR 3/2006, 217; OLG Köln v. 12.9.2003, 16 Wx 156/03, NZM 2003, 806; BayObLG v. 4.4.2001, 2Z BR 13/01, NJW-RR 2001, 1020; KG Berlin v. 26.3.2003, 24 W 189/02, ZMR 2003, 874).
Der nicht für ungültig erklärte Abrechnungsbeschluss bindet die Wohnungseigentümer auch dann, wenn er materiell unrichtig ist (BayObLG v. 28.6.2002, 2Z BR 41/02, NJW-RR 2002, 1665 = NZM 2002, 743).
Gegen die Jahresabrechnungen der Vorjahre und die daraus resultierenden Überzahlungen können Sie daher leider nicht mehr vorgehen. Insoweit ist es zu beanstanden, dass Sie die Hausgeldüberzahlung von den laufenden Abschlagszahlungen abgesetzt haben.
Soweit Sie die laufende Jahresabrechnung anfechten, können, wenn der Hausverwalter die fehlerhafte Abrechnung verschuldet hat, die Kosten des Verfahrens diesem Gem. § 49 II WEG auferlegt werden, da er die Anfechtbarkeit des Beschlusses verschuldet hat.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst vorab zur Klarstellung: Der Anspruch des Vermieters auf Rückzahlung möglicher Überzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung verjährt in 3 Jahren gem. § 195 BGB. Also kann Ihr Mieter innerhalb dieser Verjährungsfrist überzahlte Betriebskosten zurückverlangen.
Als weiteres ist klarzustellen, dass Sie die Beschlüsse zur Jahresabrechnung jeweils binnen eines Monats, beginnend mit der Beschlussfassung, genauer mit der Verkündung des Mehrheitsbeschlusses durch den Versammlungsleiter, anfechten müssen. Dies ist bei der Hausgeldabrechnung 2009 noch möglich, da die Monatsfrist für die Beschlussanfechtungsklage nach § 46 I WEG ist noch nicht abgelaufen.
Hinsichtlich der Vorjahre gilt folgendes:
Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung führt auch bei etwa zu Unrecht erfolgter Kostenbelastung einzelner Wohnungseigentümer lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (OLG Düsseldorf v. 2.12.2005, 3 Wx 229/05, ZMR 3/2006, 217; OLG Köln v. 12.9.2003, 16 Wx 156/03, NZM 2003, 806; BayObLG v. 4.4.2001, 2Z BR 13/01, NJW-RR 2001, 1020; KG Berlin v. 26.3.2003, 24 W 189/02, ZMR 2003, 874).
Der nicht für ungültig erklärte Abrechnungsbeschluss bindet die Wohnungseigentümer auch dann, wenn er materiell unrichtig ist (BayObLG v. 28.6.2002, 2Z BR 41/02, NJW-RR 2002, 1665 = NZM 2002, 743).
Gegen die Jahresabrechnungen der Vorjahre und die daraus resultierenden Überzahlungen können Sie daher leider nicht mehr vorgehen. Insoweit ist es zu beanstanden, dass Sie die Hausgeldüberzahlung von den laufenden Abschlagszahlungen abgesetzt haben.
Soweit Sie die laufende Jahresabrechnung anfechten, können, wenn der Hausverwalter die fehlerhafte Abrechnung verschuldet hat, die Kosten des Verfahrens diesem Gem. § 49 II WEG auferlegt werden, da er die Anfechtbarkeit des Beschlusses verschuldet hat.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt