Sehr geehrter Rechtssuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach den gesetzlichen Verjährungsregelungen sind Sie nicht mehr gezwungen, diese Sonderzahlungen zu bezahlen.
Vor der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 verjährten diese Ansprüche erst in 30 Jahren.
Nach Eintritt der Schuldrechtsreform verjähren diese Ansprüche aber seit dem 01.01.2002 in drei Jahren. Das bedeutet für diesen Anspruch auf Sonderzahlung, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist.
Die Verjährung wurde auch nicht gehemmt, da Ihnen nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein Mahnbescheid im Mahnverfahren zugestellt worden ist. Das anwaltliche Schreiben reichte für eine Hemmung nicht aus.Insoweit hat es der Verwalter zu Ihrem Gunsten versäumt, rechtzeitig die Ansprüche geltend zu machen.
Allerdings können die gesetzlichen Verjährungsregelungen auch von den Eigentümern abgeändert worden sein, hier müssten Sie sich beim Beirat oder der Verwaltung erkundigen.
Die Kosten für die Sonderzahlung können Sie aber auf keinen Fall mehr, auf Ihren Mieter umlegen. Dem Mieter müssen Sie nämlich eine Nebenkostenabrechnung zugeschickt haben, und zwar spätestens ein Jahr nach Ablauf des Veranlagungzeitraums (Bsp. Veranlagungszeitraum wäre der 1.1.2000 bis 31.12.2000, dann muß dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.2001 zugegangen sein).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt