Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Ich gehe davon aus, dass Sie bisher noch nichts von der Bußgelstelle erhalten haben.
1.
Die Tat ist nicht verjährt.
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24[b]a[/b] Abs. 1 StVG kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden (§ 23a Abs. 4 StVG), bei Fahrlässigkeit mit bis zu 1.500 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Die Verjährungsfrist beträgt daher 1 Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG):
"[...] verjährt [...] in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von [b]mehr als eintausend[/b] bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind."
2.
Abwarten bringt wegen der langen Verjährung wohl nichts.
Sie müssen Ihre neue Anschrift ungefragt nicht mitteilen. Dadurch werden Sie aber keine so lange Verzögerung erreichen, dass die Tat verjährt.
Sie können bei der Bußgeldstelle oder zuerst bei der Polizei mit Angabe der Vorgangsnummer ja einmal unverbindlich anrufen, ob die Sache bearbeitet wird.
Unter Umständen ist es auch möglich, bei der Bußgeldstelle zu erreichen, dass auf das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße verzichtet wird. Dass Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, genügt in der Regel aber nicht.
§ 25 Abs. 2a StVG sieht u.a. für Ersttäter wie bei Ihnen vor:
"[...] so bestimmt die Verwaltungsbehörde [...], dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft."
Falls ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ergeht, können Sie mittels Einspruch die Rechtskraft des Bescheids verzögern. Und selbst wenn der Bescheid rechtskräftig wird, haben Sie dann vier Monate Zeit, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben. Sie könn(t)en also in einem gewissen Rahmen selbst bestimmen, ab wann der eine Monat beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Vielen Dank.
Leider bin ich mit ihrer Argumentation nicht zufrieden .
Warum sollte ich 3000 Euro Bussgeld bezahlen, die Ihrer Rechtfertigung nach meine Alkohlfahrt zu bestrafen wäre.
Gehe ich in der Annahme richtig das das zu erwartende Bussgeld die Verjährung beeinflusst ?
Nach meinen Recherchen kommt ein Bussgeld von 500 Euro auf mich zu +1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte
Keine Gefärdung ,keine Ausfallerscheinungen ect
Sorry ,aber das was sie mir mitgeteilt haben ,wusste ich schon vorher
Ich bitte um eine um eine genaue Angabe was mich erwartet
Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich habe Ihre Fragen konkret beantwortet und am Gesetzeswortlaut entlang begründet. Bitte teilen Sie mit, was für Sie nicht genau ist.
1.
Ich habe nicht geschrieben, dass Ihnen 3.000 € Bußgeld drohen.
2.
Nein, nicht das zu erwartende Bußgeld beeinflusst die Dauer der Verjährung sondern:
Die im Höchstmaß vom Gesetz vorgesehene Strafe bestimmt die Verjährung.
Die Verjährungsfrist hängt vom so genannten Strafrahmen - nicht der konkreten Strafe - ab und der ergibt sich aus § 24a Abs. 4 StVG:
"Die Ordnungswidrigkeit [nach Absatz 1] kann mit einer Geldbuße [u]bis zu[/u] dreitausend Euro geahndet werden."
§ 24a Abs. 1 StVG: "Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft [...] hat [...]." 0,25mg/l entsprechen 0,5 Promille.
§ 17 Abs. 2 OWiG bestimmt: "Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden."
Das heißt in Ihrem Fall:
Das Höchstmaß beträgt 1.500 € bei unterstellter Fahrlässigkeit; 3.000 x 1/2 = 1.500 €
(Die Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG von drei Monaten gilt nur für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Abs. 1 StVG. Das sind nicht solche gemäß § 24a Abs. 1 StVG.)
Das Höchstmaß der Strafe und die damit zusammenhängende Verjährung haben nichts mit der konkreten Strafe im Rahmen des möglichen Strafmaßes zu tun.
3.
Die konkrete Strafe (im Rahmen des Strafrahmens) ergibt sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), § 4 Abs. 3 und Abs. 4:
"Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 [...] [StVG]) in der Regel mit der in den Nummern 241 [...] des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
"Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden."
Gemäß der laufenden Nummer 241 des Bußgeldkataloges "Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr [...] ergibt sich ein Regelsatz von 500 € und "Fahrverbot 1 Monat" und aus Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) laufende Nummer 2.2.1 2 Punkte in Flensburg.
4.
Es erwarteten Sie 500 € Regelbuße plus 28,50 € Gebühren und Auslagen, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr (s.o.).
In der BKatV stehen "Regelsätze" (§ 1 Abs. 2 S. 1 BKatV) im Rahmen, den das StVG setzt.
5.
Ich kann für Sie die gesetzlichen Regelungen nicht ändern. Das ist Sache des Bundestages.
Falls noch etwas unklar ist, können Sie mir ohne Mehrkosten eine E-Mail senden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt