Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Meine Fragen betreffen vor allem die Verjährung der Beitragsschulden.
Nach Informationen aus dem Internet verjähren Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach vier Jahren. Greift diese Verjährungsfrist auch in meinem Fall?"
Nein, leider nicht.
Zwar verjähren Beitragsschulden in der Tat nach § 25 I SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, aber daraus können Sie für sich selbst leider nichts herleiten, da Ihre Krankenkasse die Beiträge bereits per Bescheid festgesetzt hat. Da Sie offenbar diesen Bescheiden nicht mit Rechtsmitteln oder Ihrer Ausunftspflicht (§ 206 SGB V) begegnet sind, sind diese bestandskräftig geworden und dienen als Grundlage der Zwangsvollstreckung, wie Sie aus der Androhung zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst sehen.
Die KK muss Sie nämlich nicht erst bezüglich des ausstehenden Beitrags verklagen wie es im Zivilrecht üblich ist, sondern kann aus bestandskräftigen Bescheiden direkt vollstrecken. Hieraus kann die K grndsätzlich 30 Jahre lang vollstrecken (§ 66 SGB X).
Frage 2:
"Und wenn ja, gilt das Ausfüllen des Formulars Selbstauskunft als Verhandlung über Schulden, womit die Verjährung neu beginnt? Ist es also besser, den Fragebogen nicht zurück zu schicken und damit der Verhandlung über die Schulden eine eindeutige Absage zu erteilen? Was raten Sie mir - wie soll ich mich verhalten?"
Das wahrscheinlich schon, aber zum einen sind Sie über § 206 SGB V ohnehin verpflichtet gewesen und haben sich durch das Ignorieren dieser Tatsache o.g. Beitragsschulden eingehandelt, indem man so behandelte wie eine Person, die monatlich oberhalb der Beitragsbessungsgrenze verdient.
Zum anderen wäre das Angebot der KK allein für Sie vorteilhaft, da es Ihre Schulden erheblich reduzieren könnte, wenn SIe keine Einnahmen hatten. Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen entbindet Sie nicht von der monatlichen Beitragszahlung.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
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