Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Allerdings verjährt der Anspruch nicht als Ganzes, sondern nur jahresweise. Derzeit könnten daher schlimmstenfalls Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2012 verjährt sein. Zudem beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit Ihrer Kenntnis von der Anmeldung als Patent und der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung durch den Arbeitgeber.
Der Erfindungswert beschreibt den Wert der Erfindung für den Arbeitgeber. Dies kann der betriebliche Nutzen in Form von Einsparungen durch Nutzung der Erfindung sein. In der Regel wird der Wert aber danach berechnet, was der Arbeitgeber für den Erwerb oder Lizenzierung einer vergleichbaren Erfindung hätte zahlen müssen. Die Investitionskosten spielen hierbei keine Rolle.
Sie sollten sich an eine Kanzlei wenden, in der (auch) ein Patentanwalt tätig ist und die Erfahrungen im Bereich der Erfindervergütung aufweisen kann - idealerweise an Ihrem Wohnort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle Antwort, zu der Verjährung habe ich noch eine Rückfrage. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich bei der Erfindungsvergütung um eine einmalige Zahlung handelt. Ihre Antwort verstehe ich so, dass diese Vergütung nicht einmalig sondern jährlich anfällt?
Demnach wären nur meine Vergütungsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 verfallen. Für die Jahre 2014, 2015, 2016 sowie die zukünftigen Geschäftsjahre in denen die Firma das Patent nutzt bestehen nach wie vor Vergütungsansprüche?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Fälligkeit der Vergütungsansprüche tritt grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Verwertung und dem tatsächlichen Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens aus der Diensterfindung beim Arbeitgeber ein. Als Arbeitnehmer können Sie die Vergütung daher auch nicht sofort mit der Erfindungsverwertung verlangen, sondern erst wenn der wirtschaftliche Nutzen der Erfindung tatsächlich feststeht. Bei laufender Verwertung ist dies im Regelfall nach dem Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.
Mit freundlichen Grüßen