26. September 2006
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Urkundenfälschung nach § 267 I StGB verjährt nach fünf Jahren, etwas anders würde gelten,wenn ein besonders schwerer Fall nach § 267 III StGB , z.B. wegen "Vermögensverlustes großen Ausmaßes" vorläge.
Dies kann von hier aus naturgemäß nicht abschließend beurteilt werden, jedoch dürfte die Grenze des "Vermögensverlustes großen Ausmaßes" bei umgerechnet 10.000,00 € zu ziehen sein, so dass aus meiner Sicht der § 267 III StGB nicht verwirklicht wurde.
Im Ergebnis dürfte die Tat daher verjährt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt