Verhinderung des Umgangs mit kleinem Sohn durch Exfrau
| 7. September 2021 10:40
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Preis:
65,00 €
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Familienrecht
Beantwortet von
Bis vor einem 1/2 Jahr lief alles glatt. Ich (KV), geschieden, selbständig, habe Sorgerecht für meinen Kleinen (10). Umgangswahrnehmung für alle 2 Wochen (Wochenende). Im März 2021 stellte sich die Frage nach einem Betreuer für meinen Sohn in der Schule. Ich war dagegen, meine Ex dafür. Das ging vor Gericht (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für schulische Angelegenheiten und gesundheitliche Angelegenheiten), mit der Folge, Betreuer wurde ihr zugesprochen. Soweit so gut. In dem Verfahren verfasste meine Ex eine Eidesstattliche Versicherung, in der sie angab, meinen Sohn darauf angesprochen zu haben, ob ich mit ihm über die Schulbegleitung gesprochen habe. Er erzählte ihr einiges. Zudem brachte sie vieles vor, das ich mit Finn und ihr im Vertrauen besprochen hatte. Das hat mich geschockt und mein Vertrauen zu den beiden völlig zerstört. Schon zuvor hat sie in einem Gerichtsverfahren versucht (Ritalinbehandlung ohne vorherige Therapie), mir das Sorgerecht zu entziehen, weil ich dagegen war. Ebenfalls mit eidesstattlicher Erklärung basierend auf miteinander vertraulich ausgetauschten Informationen. Ein halbes Jahr unterließ ich jeden Kontakt mit den beiden, musste erst einmal zur Ruhe kommen. Ich hatte folgenden Gewissenskonflikt: würde ich wieder Kontakt aufnehmen, würde wieder ein Gerichtsverfahren auf Entzug des Sorgerechts kommen. Ich liebe meinen Sohn, er mich ebenfalls. Ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, wieder Kontakt zu beiden aufzunehmen, angeboten, meinen Sohn wieder am Wochenende zu mir zu nehmen. Das möchte sie nicht, beharrt darauf, dass mich die Schuld an der verfahrenen Situation trifft. Erst, wenn ich das eingestehe, darf ich ihn vielleicht unter irgendwelchen Auflagen von ihrer Seite wiedersehen. Meine Frage: kann ich dagegen rechtlich mit Erfolgsaussicht vorgehen? Wenn ja, wäre es dumm, meiner Ex wieder zu vertrauen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist zwar wenig nachvollziehbar, wenn Sie ausführen, dass Sie Ihr Vertrauen zum 10jährigen Sohn (!) verloren und daher Abstand genommen hätten. Auch ein "Durchdrigen zur Kontaktaufnahme" erscheint dann doch etwas überzogen, da man doch eigentlich froh sein müsste, Kontakt zu seinen Kindern haben zu können.
Nichts desto trotz ändert das nichts an der für Sie positiven rechtlichen Ausgangslage:
Das gemeinsame Sorgerecht besteht und ein Entzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Gleiches gilt für das Besuchsrecht.
Da eine Kindeswohlgefährdung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht vorliegt, haben Sie auch das Recht (und die Pflicht) auf den Kindesumgang, werden also Ihr Besuchsrecht notfalls gerichtlich durchsetzen können.
Auch die Aussage der Mutter, Sie müssten "Ihre Shculd eingestehen", ändert daran nichts, da dieses gar keine Voraussetzung für die Umgangsgewährung sein kann, unabhängig davon, dass so eine Forderung auch keine rechtliche Grundlage hat.
Hier sollten vielleicht alle Beteiligten doch versuchen, persönliche Abneigungen zugunsten des Kindes komplett zurückzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg