9. Februar 2012
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14:52
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine solche Vereinbarung wäre grundsätzlich möglich und auch zulässig.
Unter Punkt 1. müssen selbstverständlich die genauen Ratenzahlungsmodalitäten enthalten sein. Enthalten sein muss zumindest der Gesamtbetrag, die Anzahl der Raten, die Höhe der Raten sowie der Beginn der Ratenzahlungen. Zudem muss enthalten sein, bis zu welchem Tag im Monat die jeweilige Rate gezahlt sein muss.
Unter Punkt 2. sollte noch konkretisiert werden, bis wann der Beklagte im Falle der Nichtzahlung verpflichtet wäre, die Maschine an die Klägerin herauszugeben. Zudem muss die Maschine möglichst genau bezeichnet sein (Hersteller, Typ, Seriennummer etc.).
Zudem sollte der Vergleich eine Kostenentscheidung enthalten. In den Vergleich sollte aufgenommen werden, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt. Üblich wäre die Formulierung: "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben." Dann müsste jede Partei ihre eigenen Anwälte zahlen, die Gerichtskosten würden geteilt.
Aus einem solchen gerichtlichen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dazu müssten Sie jedoch eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls, die mit einer sogenannten Klausel versehen ist, beantragen, sofern Sie eine solche nicht automatisch erhalten. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs könnten Sie sodann die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass ich, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, nur eine erster Einschätzung liefern kann. Ich rate Ihnen dringend, vor Abschluss eines verbindlichen Vergleichs, diesen konkret von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls können Sie auch einen sogenannten Widerrufsvergleich schließen und diesen anwaltlich überprüfen lassen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen auch anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de