Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Verurteilung von acht Monaten auf Bewährung wird nach § 46 BZRG aus dem Bundeszentralregister nach 10 Jahren getilgt.
Daher dürfte die Strafe nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen sein.
Nach § 34 BZRG ist bei einer Verurteilung von acht Monaten ausgesetzt zur Bewährung diese nach drei Jahren nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen.
In ein erweitertes Führungszeugnis werden auch die Strafen aufgenommen, die gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein einfaches Führungszeugnis nicht einzutragen sind. Hierbei handelt es sich um Delikte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und Sexualdelikte. Daher ist Ihre Verurteilung in keinem Führungszeugnis mehr vorhanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Verurteilung von acht Monaten auf Bewährung wird nach § 46 BZRG aus dem Bundeszentralregister nach 10 Jahren getilgt.
Daher dürfte die Strafe nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragen sein.
Nach § 34 BZRG ist bei einer Verurteilung von acht Monaten ausgesetzt zur Bewährung diese nach drei Jahren nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen.
In ein erweitertes Führungszeugnis werden auch die Strafen aufgenommen, die gemäß § 32 Abs. 2 BZRG in ein einfaches Führungszeugnis nicht einzutragen sind. Hierbei handelt es sich um Delikte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und Sexualdelikte. Daher ist Ihre Verurteilung in keinem Führungszeugnis mehr vorhanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen