Verfügungsgewalt über Erbmasse

25. April 2007 09:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich lebe mit Ehefrau ohne Ehevertrag seit 30 Jahren, wir haben gemeinsam Werte (Haus) erwirtschaftet. Jetzt habe ich geerbt, Barvermögen und Immoblie mit erheblichen monatl. Mieteinnahmen. Fragen:
1.)Darf ich über das geerbte Haus völlig unabhängig verfügen?
2.)Wie steht es um die Erträge (=Mieten) des Erbes? Hat die Ehefrau Anspruch auf Teil der Einnahmen?
3.)Wenn ich das geerbte Haus renoviere, bin ich dann auf die Zustimmung der Ehefrau angewiesen, wenn ich einen Teil der Kosten von meinem Gehalt bezahlen möchte.
25. April 2007 | 10:16

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist dann gegeben, wenn Sie keine Vereinbarungen über die Gütergmeinschaft getroffen haben.

1.)
Durch die Erbschaft sind Sie alleiniger Eigentümer des Nachlass geworden und können darüber grundsätzlich frei verfügen. Grenzen werden Ihnen allerdings durch §§ 1365 ff BGB gesetzt, wonach für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen die Zustimmung des Ehegatten notwendig ist. Dies ist idR dann gegeben, wenn das zu verfügende Vermögen 85 bis 90 % des Werts des gesamten Vermögens ausmacht.

2.)
Da die Erträge ausschließlich aus Ihrem Eigentum erwirtschaftet werden, hat Ihre Frau grundsätzlch keinen Anspruch darauf. Gem. §§ 1360 ff BB sind jedoch Ehegatten gegenseitig zum Familienunterhalt verplichtet, d.h. sie müssen durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen unterhalten.

Unter Familienunterhalt wird der Lebensbedarf der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder verstanden. Das sind in erster Linie die Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (Kleidung, Freizeitaktivitäten, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, Taschengeld etc.) und die persönlichen Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder.

Der Familienunterhalt ist dabei "in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist". Diese ist sowohl als Naturalleistung in Form von Wohnung, Arbeiten im und am Haus, aber auch in Geld möglich. Dabei ist das Wirtschaftsgeld, das sind die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel, zur Verfügung zu stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte ausschließlich den Haushalt führt und der andere einer Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder ein großes Vermögen/Einkommen hat.

3.)
Solange Sie Ihre Verpflichtungen zum Familienunterhalt nicht vernachlässigen können Sie Ihr Gehalt für die Renovierung der Immobilien ohne Zustimmung Ihrer Ehefrau einsetzen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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