9. Januar 2008
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23:56
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ihr Arbeitsvertrag sieht offensichtlich eine eindeutige Regelung vor, wonach Sie nur an den betreffenden im Arbeitsvertrag genannten Tagen arbeiten.
Allerdings wurde diese Regelung durch entsprechende betriebliche Übung aufgeweicht. Im folgenden könnte durch die bisherige Praxis eine konkludente Vereinbarung dahingehend getroffen worden sein, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfalle zu erbringen ist. Hier findet § 12 TzBfG Anwendung. Insoweit rate ich ab, die Bereitschaft zur zusätzlichen Urlaubs- und Krankheitsvertretung von heute auf morgen einzustellen. Vielmehr sollten Sie Ihren Arbeitgeber unter Anbietung einer Übergangsfrist entsprechend informieren, daß Sie nur noch an Ihren festen Arbeitstagen arbeiten möchten. § 12 TzBfG füge ich bei.
Hinsichtlich der Versicherungspflicht sprechen Sie die Absicherung durch die Berufsgenossenschaft an. Diese hat soweit sich ein Arbeitsunfall ereignet eine Entschädigung zu leisten. Dieser Anspruch besteht, wenn Sie infolge einer beruflichen Tätigkeit sich eine Verletzung oder Krankheit zugezogen haben. Ein Anspruch besteht dann auch, wenn Sie an den Tagen am Dienstag oder Freitag auf Verlangen des Arbeitgebers arbeiten und sich entsprechend eine Verletzung zuziehen.
Ich hoffe Ihnen trotz des negativen Ergebnisses einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA