Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist folgendes festzuhalten:
Das Umgangsrecht in Form des Wechselmodells kann nicht erzwungen werden, vielmehr bedarf es hierzu der Zustimmung beider Elternteile.
Dass sich die Kinder bei dem ersten Gespräch im Haushalt der Mutter mit der Verfahrensbeiständin für ein Wechselmodell ausgesprochen haben, bedeutet nicht, dass sie ihre Meinung nicht ändern. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Alter von acht und zehn Jahren der Kinder.
Nicht ausschließen kann man natürlich, dass die Kindesmutter, die vermutlich gegen das Wechselmodell stimmt, die Kinder dahingehend beeinflusst, dass sie von ihrer ursprünglichen Absicht abweichen.
Jedenfalls sagt die Verfahrensbeistände in ihrer Stellungnahme, dass die Kinder anlässlich des Besuchs beim Vater ihre Meinung bezüglich des Wechselmodell geändert hätten.
Derartige Meinungsäußerungen bei Kindern in diesem Alter sind häufig, insbesondere weil sich die Kinder inzwischen Vater und Mutter hin- und hergerissen fühlen.
Die Aufgabe der Verfahrensbeiständin besteht darin, eine Umgangsregelung herbeizuführen. Dass hier eine Verfahrensbeistandin bestellt worden ist, zeigt, dass es im Vorfeld hinsichtlich der Regelung des Umgangs mit den Kindern bereits zu erheblichen Spannungen und Meinungsverschiedenheiten gekommen sein muss.
Die Meinung der Verfahrensbeiständin ist also, beispielsweise seitens des Gerichts, gefragt. Wenn die Verfahrensbeiständin meint, das Wechselmodell stelle für die Kinder eine hohe Belastung dar, weil sie nicht wüssten, wo sie (die Kinder) zuhause seien, ist das nicht zu beanstanden. Diese Meinung wird gegenüber dem Wechselmodell vielfach vertreten.
Die Stellungnahme, wonach nach der Einschätzung der Verfahrensbeiständin die Kinder ihren Standpunkt gefunden hätten, kann man der Verfahrensbeiständin nicht anlassten.
Man darf einen Gesichtspunkt nicht außer Acht lassen: Im Scheidungsverfahren sind die Eltern häufig, wenn es um die Kinder geht, nicht in der Lage, sich zu verständigen. Das zeigt die tägliche Praxis gerade in Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern. Die Eltern, die als erwachsene Menschen Schwierigkeiten haben, zum Wohl der Kinder miteinander zu kommunizieren, verlangen nun aber von den Kindern, dass die Kinder etwas entscheiden sollen, wozu die Erwachsenen nicht in der Lage sind. Dass die Kinder hiermit überfordert sind, liegt auf der Hand.
Wenn die Verfahrensbeiständin also sagt, der Aufenthalt bei der Mutter sei von den Kindern ihrer Überzeugung nach gewollt, sehe ich hier keinen Angriffspunkt. Aus der Stellungnahme 2 der Verfahrensbeiständin folgere ich, dass die Verfahrensbeiständin zum Ausdruck bringen will, dass sie nicht den Eindruck habe, dass die Kinder von der Mutter manipuliert worden seien.
D.h., aufgrund der Schilderung, die Sie zur Diskussion gestellt haben, ergibt sich kein Ansatz, wonach man der Verfahrensbeiständin einen Vorwurf machen könnte.
2.
Dass die Verfahrensbeiständin den Auftrag des Gerichts nicht wahrgenommen hat, mag Ihr Eindruck sein, ist aber nicht richtig.
Ihre Einschätzung geht dahin, dass Sie der Auffassung sind, die Verfahrensbeiständin habe den Willen der Kinder nicht respektiert, sondern eigene Wertvorstellungen zum Grund ihrer Entscheidung gemacht. Das wird man aus dem Sachverhalt jedoch nicht herleiten können, da sich aus den Stellungnahmen ergibt, dass die Verfahrensbeiständin eine Änderung in der Meinung der Kinder festgestellt hat und diese in ihrem Bericht darlegt.
3.
Verfahrensbeistand kann im Grunde jeder werden. Einer Ausbildung oder gar einer Vereidigung bedarf es nicht.
Grundsätzlich ist eine uneidlichen Falschaussage vor Gericht strafbar. Allerdings liegt hier keine falsche Aussage der Verfahrensbeiständin vor, sondern eine persönliche Wertung. Eine Strafbarkeit scheidet damit aus.
Aufgabe der Verfahrensbeiständin ist, zur Konfliktlösung beizutragen. Ein Verfahrensbeistand wird eingesetzt, wenn das Gericht erkennt, dass es zwischen den Eltern keine konstruktive Kommunikation gibt.
D.h., die Verfahrensbeiständin hat sich in keinster Weise strafbar gemacht.
Dadurch, dass das Wechselmodell nicht befürwortet wird, liegt selbstverständlich keine Kindesmisshandlung vor.
Hinsichtlich des Umgangsrechts geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren ständigen Aufenthalt haben, das Recht hat, die Kinder an jedem zweiten Wochenende zu sich zu nehmen. Hinzu kommen noch Feiertage und Ferien.
4.
Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, den Antrag bei Gericht einzureichen, den Umgang mit den Kindern in Gestalt eines Wechselmodell zu regeln. Dabei spielen Jugendamt und Verfahrensbeistand aber eine entscheidende, wenn nicht die maßgebliche Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Doch leider muss ich zumindest Teile Ihre Antwort als schlichtweg falsch bewerten.
Ihre Erklärung: „Das Umgangsrecht in Form des Wechselmodells kann nicht erzwungen werden, vielmehr bedarf es hierzu der Zustimmung beider Elternteile" steht diametral im Widerspruch zu dem vom Beschluss vom BGH vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15.
Hier ausdrücklich erklärt, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils ausgesprochen werden kann.
Sie werden verstehen, dass bei Unkenntnis dieser elementaren Beschlusslage ich Ihre weiteren Einlassungen als in der Sachlage ebenso nicht kompetent ansehen muss.
Darum ist die Frage wieder offen.
Ich erwarte von Ihnen, dass Sie das Honorar zurücküberweisen.
Der Fragesteller zieht aus dem genannten Beschluss des BGH falsche Schlussfolgerungen.
Eine richterliche Anordnung des Wechselmodell ist die absolute Ausnahme und nur dann denkbar, wenn gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls dafür sprechen, dass nur das Wechselmodell als Umgangsregelung im Sinne des Wohls des Kindes in Betracht kommt. D.h., das Wechselmodell ist nur dann anzuordnen, wenn es dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Ist dieser entscheidende Gesichtspunkt nicht gegeben, kann ein Elternteil, und dem steht der Beschluss des BGH gerade nicht entgegen, die Durchführung des Wechselmodells nicht erzwingen.
Der Sachverhalt, den der Fragesteller zur Bewertung schildert, gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich das Wechselmodell die für die Kinder einzig und allein richtige Umgangsform ist. Die Frage des Fragesteller ging nur dahin, ob sich die Verfahrensbeiständin rechtswidrig verhalten oder gar strafbar gemacht habe.
Das ist aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht gegeben.
Der Fragesteller irrt also, wenn er meint, die Antwort auf seine Frage sei unrichtig. Man mag dem Fragesteller nachsehen, dass ein frustrierter Vater um den Umgang mit seinen Kindern kämpft. Allerdings zeigt dieser Fall einmal mehr, dass es dem juristischen Laien aufgrund mangelnder Fachkenntnis nicht gelingen kann, gerichtliche Entscheidungen richtig einzuordnen.
Die Bewertung des Fragestellers verdient also null von fünf Punkten. Schade, denn auf eine vernünftige und zielgerichtete kostenfreie Nachfrage hätte man dem Fragesteller die Rechtslage weiter erläutern und verdeutlichen können.