Verfahren wg Nötigung vor dem OLG, trotz Wegerecht und angeleintem Hund

3. Juli 2025 13:25 |
Preis: 200,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:54
Hallo!

Die Beschwerde vor dem OLG Schleswig ist bereits eingereicht, für deren Begründung ist ein Anwalt vorgeschrieben, ich bitte um Befassung durch einen Fachanwalt f. Strafrecht, möglichst aus Schleswig-Holstein.

Die Frist für den Eingang der schriftlichen Begründung ist Juli 2025.

In den vergangen zwei Instanzen wurde ich schuldig gesprochen, mittels des Hundes Personen vom Betreten des Hauses abzuhalten. Zudem wurde ich für schuldig befunden, die Personen (ich lasse die Vornamen weg) beleidigt und in Ihrer Ehre verletzt zu haben.

Vor dem OLG möchte ich mich berufen auf § 903 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, § 903 Rn. 25: „Der Mieter hat ein Recht auf Ausschluss Unbefugter", weil die Personen mit mir zusammen durch die von mir geöffnete Tür schlüpfen wollten und ich dies verhinderte. Grund: Wer nicht an der Türsprechanlage reingelassen wird und zudem über keinen Schlüssel verfügt, bei dem zweifle ich, daß dieser das Haus tatsächlich bewohnt. Laut Urteilsbegründung wurde ich verurteilt, weil ich bestritt, diese Personen zu kennen. Man glaubt es kaum, aber ich habe es schwarz auf weiß in der Urteilsbegründung.

Bedeutsam ist hier eine fundamentale Rechtsveränderung, denn sowohl im ursprünglich Strafbefehl als auch im erstinstanzlichen Urteil steht expressiv verbis, daß die Personen über einen Schlüssel verfügten und sogar der Name der Person ist genannt. Vor dem Landgericht wurde die Bewegungsrichtung umgekehrt: Beide Parteien seien von draußen gekommen. Das ist außerdem eine Tatortveränderung, welche die Beweislage teilweise vernichtet. Es macht einen himmelweiten Unterschied, ob jemand per Schlüssel "drin" ist und somit als Bewohner legitimiert ist oder es eben keinen Nachweis gibt, ob diese Gruppe einen Schlüssel hätte. Gemäß § 240 Abs. 1 StGB erfordert der Tatbestand der Nötigung einen unzulässigen Zwang; vgl. Schönke/Schröder, § 240 Rn. 17: „Der Zwang muss sowohl gegen den Willen des Betroffenen gerichtet sein und zudem unzulässig sein"). Da in dieser neuen Version kein Recht auf Betreten des Hauses unmittelbar greifbar erscheint, könnte das Argument einer N. kaum geführt werden.

Nun wurde ich zudem verurteilt, weil ich mittels eines Hundes die Gruppe auf Abstand gehalten habe. Ich führte regelmäßig den Schäferhund meiner Frau und dieser schlägt bei einem Tumult gewöhnlich an.

Aber: Ein angeleinter Hund, selbst wenn er laut bellt, stellt keine unmittelbare Gefahr dar, da er unter (meiner) Kontrolle ist. Nach § 240 StGB müßte ein Zwangsmittel vorliegen, das ein empfindliches Übel darstellt – also eine ernsthafte Beeinträchtigung, die den Willen des anderen beeinflusst. Ein bellender Hund an der Leine erfüllt diese Voraussetzung nicht, solange er nicht freigelassen wird oder eine reale Gefahr darstellt. Das Bellen allein, egal wie laut, reicht hier nicht aus, ob nun im Haus oder draußen.

Offensichtlich ist hier kaum etwas greifbar, hätte die StA nicht nachgewürzt: Ich hätte die Personen mit dem Tod bedroht, wolle sie außerlandes schaffen und würde sie hassen. Ich bestreite diese Aussage, aber vielleicht kommt es hierauf nicht an, denn bereits das BVerfG verneint eine Meinungsäußerung nur in den Fällen, wo das Vorliegen eines Inhalts endgültig ausgeschlossen ist.

Im erstinstanzlichen Urteil wurden die drei Zeugen gar nicht geladen, was ich für ein Unding halte. Lediglich ich als Angeklagter sowie der Polizist, der den Fall seinerzeit aufnahm, nahmen an der Verhandlung teil. Ich habe die Aushäge abfotografiert und kann diese Aussage belegen, ohnehin sollte sich dies in der Dokumentation des Gerichts finden lassen.

Vom Landgericht wurden jene 3 Zeugen dann aber geladen, der Richter ging komplett in Vorlage, die Zeugen hatten dessen Vortrag nun zu bejahen oder zu verneinen. Tatsächlich verneinten zwei der Zeugen ohne Umschweife den Vorhalt, lediglich ein Zeuge unterbrach den Vorsitzenden und trug den Text wörtlich selbst vor und sprach hierbei schneller als der Vorsitzende.

--

Die Dokumentation beinhaltet beide Rechtszüge, zwei Anträge der StA, ein Ablehnungsgesuch mit Antwort, eine Verfügung der Polizei und deren Rücknahme vor dem Verwaltungsgericht.

--
Freundliche Grüße!
3. Juli 2025 | 14:48

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich benötige für die unabdingbare Vorprüfung

den Strafbefehl,
das erstinstanzliche Urteil
das Berufungsurteil

sowie die offenbar von Ihnen gefertigte Beschwerdeschrift.

Insoweit bin ich nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht so ganz sicher, ob das tatsächlich zulässige Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil gewählt worden ist.

Daher brauche ich zunächst die erbetenen Unterlagen.

Diese können Sie hier hochladen oder mir direkt über

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2025 | 20:47

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Sie haben mir dankenswerterweise Ihre E-Mailadresse zukommen lassen, aber seit dem reagieren Sie nicht auf E-Mail. Heute allein habe ich Ihn drei Erinnerungen zukommen lassen, ohne daß Sie geantworte haben. Die Frist läuft am 21. Juli ab.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2025 | 20:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

hier ist nichts angekommen.

Auch im Spam-Ordner ist nichts erkennbar.

Bitte schicken Sie es nochmals vielleicht mit dem Betreff "feA Nachfrage"

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 16. Juli 2025 | 08:52
Hier liegt am 16.07.2025, 8:52 Uhr immer noch nichts vor.
Ergänzung vom Anwalt 16. Juli 2025 | 17:32
Sehr geehrter Ratsuchender,



nun lagen die Unterlagen nach dem heutigen Telefonat mit dem Büro vor..


Ich werde die Sache aber nach Prüfung aller Ünterlagen nicht übernehmen und kann nur dazu raten, das Verfahren nicht weiter zu betreiben.



In der Fragestellung führen Sie selbst aus,

[quote]Vor dem OLG möchte ich mich berufen auf § 903 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, § 903 Rn. 25: „Der Mieter hat ein Recht auf Ausschluss Unbefugter", weil die Personen mit mir zusammen durch die von mir geöffnete Tür schlüpfen wollten und ich dies verhinderte. Grund: Wer nicht an der Türsprechanlage reingelassen wird und zudem über keinen Schlüssel verfügt, bei dem zweifle ich, daß dieser das Haus tatsächlich bewohnt[/quote]


Dieses Mieterrecht bezieht sich ausschließlich auf die von ihm gemietete Wohnung , also hinter der eigenen Wohnungstür, nicht aber auf den Hauseingang.

Nach Ihrer Überlegung dürfte dann kein Paketbote, kein Arzt, kein Feuerwehrmann das Haus betreten (da er ja kein Bewohner ist). Auch Besucher haben das recht, das Haus zu betreten; Sie können nicht einfach Menschen daran hindern.


Sie haben weiter eingeräumt, dass Sie das Betreten (Durchschlüpfen) verhindert haben.


Und das ist schlichtweg eine Nötigung, sodass die rechtliche Bewertung des LG keinen Anlass für ein erfolgreiches Verfahren vor dem OLG bieten.


Bei der Frage, ob der angeleinte Hund eine Rolle spielt, liegen Sie auch nicht richtig, da das subjektive Empfinden des Gegenüber sehrwohl eine Rolle spielt und auch dann der bellende Hund eben durchaus als Gefährdung angesehen werden kann.


Bezüglich der Beleidigung stellen Sie die Wortwahl nicht in Abrede, wobei es so auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfte, sondern eine gezielte Beleidigung auf die Herkunft des Gegenübers darstellt (um es ganz milde auszudrücken)



Insgesamt kann daher ein Verfahren vor dem OLG keinen Erfolg haben, da die Urteilsbegründung des LG keinen revisiblen Fehler erkennen lässt.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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