3. Juli 2025
|
14:48
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
ich benötige für die unabdingbare Vorprüfung
den Strafbefehl,
das erstinstanzliche Urteil
das Berufungsurteil
sowie die offenbar von Ihnen gefertigte Beschwerdeschrift.
Insoweit bin ich nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht so ganz sicher, ob das tatsächlich zulässige Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil gewählt worden ist.
Daher brauche ich zunächst die erbetenen Unterlagen.
Diese können Sie hier hochladen oder mir direkt über
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
15. Juli 2025 | 20:47
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Sie haben mir dankenswerterweise Ihre E-Mailadresse zukommen lassen, aber seit dem reagieren Sie nicht auf E-Mail. Heute allein habe ich Ihn drei Erinnerungen zukommen lassen, ohne daß Sie geantworte haben. Die Frist läuft am 21. Juli ab.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Juli 2025 | 20:54
Sehr geehrter Ratsuchender,
hier ist nichts angekommen.
Auch im Spam-Ordner ist nichts erkennbar.
Bitte schicken Sie es nochmals vielleicht mit dem Betreff "feA Nachfrage"
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt
16. Juli 2025 | 08:52
Hier liegt am 16.07.2025, 8:52 Uhr immer noch nichts vor.
Ergänzung vom Anwalt
16. Juli 2025 | 17:32
Sehr geehrter Ratsuchender,nun lagen die Unterlagen nach dem heutigen Telefonat mit dem Büro vor..
Ich werde die Sache aber nach Prüfung aller Ünterlagen nicht übernehmen und kann nur dazu raten, das Verfahren nicht weiter zu betreiben.
In der Fragestellung führen Sie selbst aus,
[quote]Vor dem OLG möchte ich mich berufen auf § 903 BGB; vgl. Palandt/Bassenge, § 903 Rn. 25: „Der Mieter hat ein Recht auf Ausschluss Unbefugter", weil die Personen mit mir zusammen durch die von mir geöffnete Tür schlüpfen wollten und ich dies verhinderte. Grund: Wer nicht an der Türsprechanlage reingelassen wird und zudem über keinen Schlüssel verfügt, bei dem zweifle ich, daß dieser das Haus tatsächlich bewohnt[/quote]
Dieses Mieterrecht bezieht sich ausschließlich auf die von ihm gemietete Wohnung , also hinter der eigenen Wohnungstür, nicht aber auf den Hauseingang.
Nach Ihrer Überlegung dürfte dann kein Paketbote, kein Arzt, kein Feuerwehrmann das Haus betreten (da er ja kein Bewohner ist). Auch Besucher haben das recht, das Haus zu betreten; Sie können nicht einfach Menschen daran hindern.
Sie haben weiter eingeräumt, dass Sie das Betreten (Durchschlüpfen) verhindert haben.
Und das ist schlichtweg eine Nötigung, sodass die rechtliche Bewertung des LG keinen Anlass für ein erfolgreiches Verfahren vor dem OLG bieten.
Bei der Frage, ob der angeleinte Hund eine Rolle spielt, liegen Sie auch nicht richtig, da das subjektive Empfinden des Gegenüber sehrwohl eine Rolle spielt und auch dann der bellende Hund eben durchaus als Gefährdung angesehen werden kann.
Bezüglich der Beleidigung stellen Sie die Wortwahl nicht in Abrede, wobei es so auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfte, sondern eine gezielte Beleidigung auf die Herkunft des Gegenübers darstellt (um es ganz milde auszudrücken)
Insgesamt kann daher ein Verfahren vor dem OLG keinen Erfolg haben, da die Urteilsbegründung des LG keinen revisiblen Fehler erkennen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle