Verfahren gegen Vermieter

| 12. August 2005 11:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan läuft gegen unsere Vermieterin ein Verfahren, der noch nicht abgeschlossen wurde.

Leider habe ich gravierende Probleme:

Mein Mann hat bewusst eine Kündigung bei der Arbeit hervorgerufen und wird höchstwahrscheinlich auch noch seinen Führerschein verlieren.

für mich und meine kleine Tochter (4 Jahre alt) ist die Spannung unerträglich.

Nun bin ich am hin und her, ob es nicht das Beste ist, mich von meinem Mann zu trennen und eine andere Wohnung zu finden, so dass ich und ganz besonders meine kleine Tochter zu Ruhe zu kommen.

Wie sieht die Sachlage aus? Bei uns ist von Anfang an seit der Einzug in der Wohnung Schimmel (Schlaf- und Wohnzimmer). Wir haben BEIDE den Mietvertrag unterschrieben.

Kann ich "einfach so" aus der Wohnung ausziehen?

Mit freundlichen Grüßen

Eine Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Da Sie beiden den Mietvertrag unterschrieben haben, sind Sie auch beide sogenannte „Mietschuldner“. Um das Mietverhältnis wirksam zu kündigen, müssen daher beide Unterzeichner, also Sie UND Ihr Mann die Kündigung aussprechen. Das hindert Sie zwar nicht daran, zunächst auszuziehen. Allerdings bleiben Sie nach wie vor Schuldner des Vertrags.

2.In einem Ehescheidungsverfahren kann durch Gericht entschieden werden, welcher Ehepartner die Wohnung behalten soll. Diese Entscheidung ist dann für das Gericht bindend.

3.Da Sie aber noch nicht die Scheidung eingereicht haben, können Sie versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Darin kann vereinbart werden, dass der neue Alleinmieter Ihr Mann ist. Der Vertrag muß allerdings von Ihnen allen unterzeichnet werden. Inwieweit das bei Ihrer momentanen Situation in Frage kommt- Ihr Ehemann weiß ja anscheinend noch nichts von Ihren Trennungsgedanken- können nur Sie selbst beurteilen. Natürlich können Sie auch nur mit Ihrem Mann eine Mietschuldübernahme regeln, dass er also alleine für die Mietzahlungen aufkommt. Diese Vereinbarung ist aber nur zwischen Ihnen und Ihrem Mann gültig. Wenn also Ihr Mann nicht zahlt, kann die Vermieterin Sie in Anspruch nehmen.

4.Wenn in der Wohnung Schimmelbefall ist, so muß die Vermietin nach Anzeige des Mangels diesen beseitigen. Wenn der Schimmel nicht nur ein sehr kleiner Mangel ist, können Sie die Miete mindern (ab 10% aufwärts je nach Intensität des Mangels).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de
Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2005 | 12:25

sehr geehrte frau rechtsanwältin,

vielen dank!

ich habe vergessen zu erwähnen, dass die mietwohnung zur eigentumswohnung umgewandelt werden sollte.

wäre es in meiner situation das beste vor ort einen familienanwalt zu konsultieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2005 | 13:31

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Sie vorhaben die Scheidung anzugehen, rate ich dringend dazu, einen Familienrechtsspezialisten aufzusuchen.
Er kann Sie auf die richtige Vorgehensweise hinweisen und somit werden Fehler vermieden. Im Scheidungsverfahren benötigen Sie ohnehin einen Rechtsanwalt, der Sie vertritt.

Ich habe einige Kollegen in Ihrem Wohnort ausfindig machen können über die Anwaltssuche des deutschen Anwaltsverein (www.anwaltverein.de, dort "Anwaltssuche", Wohnort eingeben und bei Fachanwalt "Familienrecht" anklicken; die Kollegen, die jetzt angezeigt werden, sind alle Fachanwälte, d.h. sie haben besonder Kenntnisse und praktische Erfahrung im Rechtsgebiet nachgewiesen.)

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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