Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich eines Verzichtes auf den Kindesunterhalt ist dieser gesetzlich nicht zulässig, § 1614 BGB:
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Daher wird kein Rechtsanwalt Ihnen diese Vereinbarung aufstellen dürfen.
Sie können lediglich eine Vereinbarung für die Vergangenheit schließen, was jedoch von Ihnen scheinbar nicht gewollt ist.
Diese wäre auch nicht notwendig, da Unterhalt in der Regel erst ab Aufforderung gezahlt werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich eines Verzichtes auf den Kindesunterhalt ist dieser gesetzlich nicht zulässig, § 1614 BGB:
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Daher wird kein Rechtsanwalt Ihnen diese Vereinbarung aufstellen dürfen.
Sie können lediglich eine Vereinbarung für die Vergangenheit schließen, was jedoch von Ihnen scheinbar nicht gewollt ist.
Diese wäre auch nicht notwendig, da Unterhalt in der Regel erst ab Aufforderung gezahlt werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen