Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig ist, darf dem Vorstand keine Vergütung gezahlt werden (BFH-Beschluss vom 08.08.2001, BFH/NV 2001 S. 1536).
Es kann aber eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, allerdings nicht als Honorar. In diesem Fall ist es für die Gemeinnützigkeit des Vereines unschädlich, wenn der Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhält. Eine pauschale Aufwandsentschädigung kann bis zu 256,- EUR pro Jahr gezahlt werden.
Der Aufwand muss dann nicht konkret belegt werden. Es ist aber erforderlich, dass zumindest für einen Zeitraum von drei bis vier Monaten gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, dass der tatsächlich jährliche Gesamtaufwand des Vorsitzenden in Höhe des gezahlten Betrages oder höher anfällt.
Eine höhere Aufwandsentschädigung kann gegen Vorlage von Belegen erstattet werden ohne das gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
In der Satzung heißt es: "... Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendnungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden."
Weitere Regelungen bzgl. der Tätigkeit, ob ehrenamtlich oder nicht, bestehen in der Satzung nicht.
Schließt dies die Mlglichkeit einer monatl. Honorarzahlung an den Vorsitzenden aus? Bei dem Verein handelt es sich um ein Missionswerk, dessen Verwaltung erheblichen zeitlichen Aufwand für den Vorsitzenden aufwirft.
Kann eine solche Zahlung auf Honorarbasis erfolgen, oder müsste hierfür ein Arbeitsvertrag mit Lohnsteuer etc. gemacht werden?
Lt. Satzung sind Zuwendungen an die Mitglieder ausgeschlossen. Dies schließt auch eine Vergütung des Vorstandes bzw. des Vorsitzenden aus.
Es kann daher lediglich die beschriebene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen