Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage lässt sich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt summarisch beantworten:
Grundsätzlich stehen Ihnen bei einer mangelhaften Kaufsache Gewährleistungsansprüche zu. Zunächst hat der Verkäufer gemäß § 439 BGB das Recht zur Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung.
Das bedeutet, dass Sie ihm die Chance zur Reparatur grundsätzlich geben müssen.
Der Verkäufer schuldet Ihnen hierbei die vollständige Beseitigung des Mangels. Das heißt, er muss die Sache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzten. Ob er dies durch einen Austausch oder der Reparatur einzelner Teile vornimmt, steht grundsätzlich im Ermessen des Verkäufers.
Allerdings muss die Nachbesserung ohne jegliche Einschränkung einen vertragsgemäßen Zustand der Sache bewirken.
Daher genügt es nicht, wenn die Kaufsache im Anschluss deutliche Spuren der Reparatur- oder Austauschmaßnahmen des Verkäufers hat.
Das bedeutet auch in Ihrem Fall, dass der Verkäufer zunächst wählen kann, wie er den Wagen repariert, solange er dadurch die Mangelfreiheit bewirkt.
Nach einem Urteil des AG München (AZ: 112 C 12685/03) vom hat derjenige, der einen Gebrauchtwagen kauft, bei der Reparatur von Mängeln einen Anspruch auf den Einbau von Originalteilen. Diese können aber nach Ansicht einiger Gerichte ggf. auch gebraucht sein. Die Mängelbeseitigung durch Originalteile wird nach Ansicht des AG München erst dann als unverhältnismäßig angesehen, wenn sie teurer als der Kaufpreis sein würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte. Wenn Sie gegen den Verkäufer vorgehen möchten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Ihre Frage lässt sich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt summarisch beantworten:
Grundsätzlich stehen Ihnen bei einer mangelhaften Kaufsache Gewährleistungsansprüche zu. Zunächst hat der Verkäufer gemäß § 439 BGB das Recht zur Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung.
Das bedeutet, dass Sie ihm die Chance zur Reparatur grundsätzlich geben müssen.
Der Verkäufer schuldet Ihnen hierbei die vollständige Beseitigung des Mangels. Das heißt, er muss die Sache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzten. Ob er dies durch einen Austausch oder der Reparatur einzelner Teile vornimmt, steht grundsätzlich im Ermessen des Verkäufers.
Allerdings muss die Nachbesserung ohne jegliche Einschränkung einen vertragsgemäßen Zustand der Sache bewirken.
Daher genügt es nicht, wenn die Kaufsache im Anschluss deutliche Spuren der Reparatur- oder Austauschmaßnahmen des Verkäufers hat.
Das bedeutet auch in Ihrem Fall, dass der Verkäufer zunächst wählen kann, wie er den Wagen repariert, solange er dadurch die Mangelfreiheit bewirkt.
Nach einem Urteil des AG München (AZ: 112 C 12685/03) vom hat derjenige, der einen Gebrauchtwagen kauft, bei der Reparatur von Mängeln einen Anspruch auf den Einbau von Originalteilen. Diese können aber nach Ansicht einiger Gerichte ggf. auch gebraucht sein. Die Mängelbeseitigung durch Originalteile wird nach Ansicht des AG München erst dann als unverhältnismäßig angesehen, wenn sie teurer als der Kaufpreis sein würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte. Wenn Sie gegen den Verkäufer vorgehen möchten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
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Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.