Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ein Insolvenzantrag kann nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund Ihres Antrages ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem das Gericht von Amts wegen vorgeht, es also auf irgendwelche Anträge von Ihnen nicht mehr ankommt. Ziel des Verfahrens ist es die bei Ihnen vorhandene Masse zu verwerten und an Ihre Gläubiger zu verteilen. Nur wenn alle Gläubiger befriedigt wären, würde dem Verfahren die Grundlage entzogen und es käme zu einer vorzeitigen Beendigung.
Der Treuhänder kann die Anteile jederzeit verwerten. Es ist ja gerade die Aufgabe des Treuhänders, Ihr Vermögen zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.
Allerdings steht es Ihnen frei, die Verwertung gegen Zahlung eines angemessenen Betrages zu verhindern. Dies müßten Sie mit dem Treuhänder besprechen. Das erforderliche Geld kann Ihnen z. B. von Dritten als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
Letztendlich handelt es sich bei dem Kündigungsrecht der Genossenschaft auch um eine „Kann-Bestimmung“, es muß also nicht zwangsläufig zu einer Kündigung kommen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ein Insolvenzantrag kann nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund Ihres Antrages ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem das Gericht von Amts wegen vorgeht, es also auf irgendwelche Anträge von Ihnen nicht mehr ankommt. Ziel des Verfahrens ist es die bei Ihnen vorhandene Masse zu verwerten und an Ihre Gläubiger zu verteilen. Nur wenn alle Gläubiger befriedigt wären, würde dem Verfahren die Grundlage entzogen und es käme zu einer vorzeitigen Beendigung.
Der Treuhänder kann die Anteile jederzeit verwerten. Es ist ja gerade die Aufgabe des Treuhänders, Ihr Vermögen zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.
Allerdings steht es Ihnen frei, die Verwertung gegen Zahlung eines angemessenen Betrages zu verhindern. Dies müßten Sie mit dem Treuhänder besprechen. Das erforderliche Geld kann Ihnen z. B. von Dritten als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
Letztendlich handelt es sich bei dem Kündigungsrecht der Genossenschaft auch um eine „Kann-Bestimmung“, es muß also nicht zwangsläufig zu einer Kündigung kommen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg