Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Was das mögliche Insolvenzverfahren in Deutschland angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren dann nicht zulässig ist, wenn der Schuldner selbständig tätig ist. Vielmehr kommt in diesem Fall nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht, das allerdings den Vorteil hat, dass kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden muss, sondern sogleich ein Eröffnungsantrag bei Gericht gestellt werden kann. Im Übrigen können Sie als natürliche Person auch im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens einen Restschuldbefreiungsantrag stellen.
Darüber hinaus wird es ratsam sein, Ihr Grundeigentum vor Einleitung des Insolvenzverfahrens zu veräußern, um auf diese Weise einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Zu beachten ist allerdings, dass Sie Ihr Grundeigentum nicht „verschleudern“ dürfen, da in diesem Fall die Veräußerungsverträge von dem Insolvenzverwalter wegen einer Gläubigerbenachteiligung angefochten werden können. Bei Veräußerungsgeschäften an Familienmitglieder wird im Übrigen eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vermutet.
Weiterhin müssen Sie beachten, dass sich das Insolvenzverfahren nach deutschem Recht richtet, wenn das Verfahren in Deutschland eröffnet wurde. Denn nach Art. 4 der Europäischen Insolvenzordnung (EuInsVO), die auch in Frankreich Anwendung findet, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Gemäß Art 16 ist ein eröffnetes Insolvenzverfahren in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Verfahrenseröffnung wirksam ist und hat damit gemäß Art. 17 EuInsVO gleiche Wirkungen wie im Staat der Verfahrenseröffnung. Das deutsche Insolvenzrecht wird somit automatisch auf alle übrigen EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt und regelt auch dort die verfahrensrechtlichen und materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens. Mithin werden Sie die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren nach deutschem Recht nicht dadurch abkürzen können, indem Sie nach Verfahrenseröffnung Ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen.
Die Restschuldbefreiung in Deutschland hat zur Folge, dass alle Verbindlichkeiten der an diesem Verfahren beteiligten Gläubiger nach der Wohlverhaltensphase mit Erteilung der Restschuldbefreiung „erlöschen“. Eine Ausnahme besteht für neue Verbindlichkeiten, die der Schuldner in der Wohlverhaltensphase gemacht hat und für Verbindlicheiten aus unerlaubten Handlungen. Es wird daher auch Verbindlichkeit über die Summe rund 2500 TEURO mit Erteilung der Restschuldbefreiung wegfallen, falls Ihnen keine Obliegenheitsverletzungen vorgeworfen werden können, so dass die insofern bestehende Grundschuld gelöscht werden kann.
Soweit Sie in Erwägung ziehen, die Vorteile des französische Insolvenzverfahrens in Anspruch zu nehmen, werden Sie zunächst Ihren Wohnsitz dorthin verlegen und folglich in Frankreich behördlich gemeldet sein müssen. Weiterhin muss der Wohnsitz nach der bestehenden französischen Rechtslage mindestens 6 Monate vor Antragsstellung vorhanden gewesen sein. Die hiermit verbundenen Kosten sollten Sie bei Ihrer Entscheidung mit einbeziehen. Grundsätzlich kann wie nach der InsO auch nach französischem Insolvenzrecht eine Restschuldbefreiung erteilt werden, falls bestimmte Obliegenheiten erfüllt sind. Allerdings muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Sie zutrifft. Als GmbH – Geschäftsführer mit einer Gesellschaftsbeteiligung, mit der Sie wichtige Unternehmensbeschlüsse verhindern können (sog. Sperrminorität) werden sie als selbständig angesehen werden müssen. Für einen GmbH-Geschäftsführer, der Alleingesellschafter ist, hat das BSG mit Urteil vom 24.11.2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass dieser selbständig sei, weil der einzige Auftraggeber des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters die von ihm selbst gegründete eigene GmbH sei. Verbraucher ist demgegenüber jede natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt bzw. für die ein Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
sehr geehrte frau petry-berger,
lese ich dieses richtig,dass auch die gmbh, wo ich 100%iger gesellschafter bin, in die insolvenz mit einbezogen wird. verbraucherinsolvenz nicht sondern regelinsolvenz.
die sparkasse selbst hat die gmbh außen vor gelassen, zwangsversteigerung und verwaltung nur für die objekt wo ich eigentümer bin.
veräußerung der 6 objekte sehe ich auch so, jedoch wird der
erlös ausschließlich für schuldentilgung verwendet. es wurden hier bereits von der sparkasse "anhaltewerte" angezeigt, wo man dem verkauf zustimmen würde.
die verbindlichkeiten der gmbh gegenüber der sparkasse beträgt nur ca. 900 TEURO und die zins- und tilgungsleistung könnte ohne probleme von der gmbh aufgebracht werden.
weitere gläubiger, als die sparkasse, bestehen nicht, natürlich
könnte man u.u. noch forderungen des finanzamts mit einbeziehen, nachzahlung 2004 und 2005, die jedoch noch nicht veranlagt sind.
das urteil des bsg vom 24.11.05 "die von ihm selbst gegründete eigene gmbh sei".
die gmbh it nicht von mir gegründet worden, sondern habe ich durch gmbh-anteilskauf von einem grossen konzern erworben. gilt dann auch diese rechtsprechung, oder könnte man hier auch gegen die insolvenz der gmbh, den marsch durch die instanzen antreten, so könnte man erstmal die gmbh weiterführen, wie zur zeit.
problem bei der regelinsolvenz sehe ich darin, bei veröffentlichung, dass die lieferanten und kunden sicherlich beeinträchtigt werden und ggf. "abspringen".
erfolgt die veröffentlichung an meinem wohnsitz z.b. in frankreich oder kommt es darauf an wo die gmbh ihren sitz hat.
wenn nur als gläubiger die sparkasse und ggef. das finanzamt wäre, würden ja die lieferanten und kunden usw davon nichts mit bekommen, wenn die veröffentlichung z.b. im ausland ist.
glauben sie, dass ein gespräch mit der sparkasse die gmbh außen vor zu lassen etwas bringt, oder wäre dieses im grunde der vergleich, da die sparkasse ja auf die restschulden der 6 objekte und der eingetragenen grundschuld bei der gmbh von 2500 TEURO, auf meinen namen, verzichten würde.jedoch tatsache ist, dass die sparkasse sehr verärgert ist.
ich denke mir, dass ich eventuell auf sie in frankfurt zurück komme.
vielen dank noch für eine antwort.
mit freundlichen grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich wird bei einem Insolvenzantrag eines GmbH-Geschäftsführers die Gesellschaft dann nicht miteinbezogen, wenn verschiedene Vermögensmassen betroffen sind. Als 100%iger Gesellschafter, also als Alleingesellschafter, werden Sie Ihre Gesellschaftsanteile im Rahmen Ihres Eigenantrags angeben müssen, mit der Folge, dass diese zur Verwertung kommen werden und somit eine Außerachtlassung der GmbH nicht möglich sein wird.
Bezüglich der Frage, welches Verfahren bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH (Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren) einschlägig ist hat der BGH mit Beschluss vom 22.09.2005 wie das BSG entschieden, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 55/04). Hierzu führt der BGH aus „Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Dies zeigt sich typischerweise auch im Falle des Misserfolges. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann - wie im vorliegenden Fall - unter bestimmten Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss der geschäftsführende Alleingesellschafter in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen. Das trifft insbesondere gegenüber öffentlichen Gläubigern für rückständige Lohn- und Umsatzsteuer und für rückständige Sozialversicherungsbeiträge zu.“ Hiernach werden Sie die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens beantragen müssen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach der Entscheidung des BGH nur dann in Betracht kommen, wenn Sie ehemals geschäftsführender Alleingesellschafter waren und insbesondere Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Weiterhin halte ich es für ratsam, mit der Sparkasse Verhandlungen aufnehmen und diese zunächst zur Rücknahme der Zwangsversteigerungsanträge bewegen, da Sie mit Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Objekte eigenmächtig nicht mehr veräußern können. Hierfür werden Sie konkrete fremdfinanzierte Ankaufsangebote Ihrer Tochter vorlegen müssen. Wenn Sie die Sparkasse darüber hinaus hinsichtlich der GmbH-Verbindlichkeiten befriedigen, könnte von der Stellung eines Insolvenzantrags ggf. vollkommen Abstand genommen werden und damit die GmbH - wie beabsichtigt – weitergeführt werden.
Ein in Deutschland eröffnetes Insolvenzverfahren wird gem. § 9 InsO in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht, wobei sich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Sitz der Gesellschaft richtet (§ 3 InsO). Darüber hinaus kann die Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. U.a. in Nordrhein-Westfalen werden die Verfahrenseröffnungen im Internet veröffentlicht. - Wird in Frankreich das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, wird eine öffentliche Bekanntmachung über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung bzgl. der Verfahrenseröffnung in Deutschland nur auf Antrag des Verwalters bzw. Treuhänders erfolgen (Art. 21 EuInsVO). Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung in Deutschland gegeben, so hat das Insolvenzgericht gem. § 345 InsO auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. Die Veröffentlichung in Deutschland wird somit wesentlich von dem franz. Insolvenzverwalter abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin