19. August 2020
|
22:14
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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aufgrund Ihrer Schilderung liegt hier kein Verstoß gegen Ihre Obliegenheiten vor, schon der Wortlaut von § 295 Insolvenzordnung gibt dies nicht her.
[quote]§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine [b]angemessene[/b] Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und [b]keine zumutbare [/b]Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.[/quote]
Soweit Sie sich aktuell im (teilweisen) Krankenstand befinden und nicht in der Lage sind Ihrer ursprünglichen Tätigkeit nachzukommen ist es Ihnen schon nicht zumutbar in den alten Beruf zurückzukehren bzw. war es nicht zumutbar, in diesem zu verbleiben. Als Beleg sollte das Attest hier völlig ausreichend sein.
Soweit Sie jetzt versuchen anderweitig eine Vollzeitstellen zu erlangen sind Sie auch nicht verpflichtet hier ohne Rücksicht auf Ihre Gesundheit, Genesung oder persönlichen Wünschen jeden Job anzunehmen, vielmehr wird Ihnen hier zugestanden sich ggf. auch neu zu orientieren, etwa durch eine Beratung beim Arbeitsamt und anschließende Umschulungen.
Es gibt hier gerichtliche Entscheidungen nach denen auch ein Studium und sogar ein Gefängnisaufenthalt keine Verletzung der Obliegenheit bedeuten. Erst wenn über eine längeren Zeitraum keine Initiative gezeigt wird und es hierfür keinen Grund gibt kommt eine Obliegenheitsverletzung in Betracht.
Sie müssen sich daher um die Erlangung der Restschuldbefreiung keine Sorgen machen und sollten sich vielmehr auf Ihre Zukunftsperspektive im Allgemeinen konzentrieren.
Ich hoffe damit Ihre Frage inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und alles Gute für die Zukunft.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
19. August 2020 | 22:22
Vielen Dank, für die ausführliche Beantwortung der Frage und das Sie mir einige Ängste genommen haben...
Also könnte ich jetzt jederzeit meinen Nebenjob als Taxifahrer in Vollzeit umwandeln???
Diesen möchte ich bis zum Ende der WVP im Oktober ausführen.
Sobald die RSB erteilt ist, würde ich eine Umschulung in Angriff nehmen, so wäre mein Plan :)
Ich fühle mich bei dieser Vorgehensweise einfach besser und habe/hätte ein ruhiges Gewissen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. August 2020 | 22:27
Sehr geehrter Fragesteller,
das können Sie tun und das wäre völlig angemessen, je nach Gesundheitszustand wäre es aber wie gesagt auch in Ordnung, wenn Sie den vorherigen Nebenjob nur halbtags ausüben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke