Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Zunächst einmal ist es erfreulich, dass es Ihnen wichtig ist, bzgl. Ihres Kindes mit zu entscheiden bzw. sich darum zu kümmern. Allerdings, dies vorab, eine Aberkennung der Vaterschaft ist natürlich nicht möglich. Natürlich kann Sie letztlich niemand zwingen, Ihre Pflichten als Vater zu erfüllen. Allerdings ist es im Interesse Ihres Kindes, dass Sie ihre Rolle als Vater weiterhin ausüben – sei es auch schwierig!
Das Umgangsrecht ist ein Kinderrecht, gleichsam können Sie, wenn es vereitelt wird, gerichtliche Hilfe beanspruchen. Bzgl. Weihnachten gilt regelmäßig, dass Sie einen der hohen Feiertage für „sich“ beanspruchen können. Aber trotz Ihrer Wünsche können Sie den 24. ohne gütliche Einigung dementsprechend grds. nicht beanspruchen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn ausnahmsweise Ihr Besuchswochenende auf Weihnachten fällt. Aber dies kann natürlich bei einer gerichtlichen Regelung, wenn Sie sich nicht einigen können, wegen des ggf. engen Kontakts, auch anders geregelt werden (solange ein hoher Feiertag für den Umgangsberechtigten bzw. den Sorgeberechtigten verbleibt).
Bitte einigen Sie sich ohne gerichtliche Hilfe im Interesse des Kindes!
Zum Thema gemeinsame Sorge. Bei nicht ehelichen Kindern ist die gemeinsame Sorge nicht die Regel, § 1626a Abs. 2 BGB. Einer gemeinsamen Sorge muss die Mutter zustimmen und diese darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Nur in krassen Ausnahmefällen, was hier ausscheidet, kommt es auf den Willen der Mutter nicht an. Vor dem Hintergrund werden Sie leider keine Chance haben, die gemeinsame Sorge noch zu erlangen.
Daher sollten Sie Ihre Bemühungen auf das Umgangsrecht (s.o.) fixieren.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Zunächst einmal ist es erfreulich, dass es Ihnen wichtig ist, bzgl. Ihres Kindes mit zu entscheiden bzw. sich darum zu kümmern. Allerdings, dies vorab, eine Aberkennung der Vaterschaft ist natürlich nicht möglich. Natürlich kann Sie letztlich niemand zwingen, Ihre Pflichten als Vater zu erfüllen. Allerdings ist es im Interesse Ihres Kindes, dass Sie ihre Rolle als Vater weiterhin ausüben – sei es auch schwierig!
Das Umgangsrecht ist ein Kinderrecht, gleichsam können Sie, wenn es vereitelt wird, gerichtliche Hilfe beanspruchen. Bzgl. Weihnachten gilt regelmäßig, dass Sie einen der hohen Feiertage für „sich“ beanspruchen können. Aber trotz Ihrer Wünsche können Sie den 24. ohne gütliche Einigung dementsprechend grds. nicht beanspruchen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn ausnahmsweise Ihr Besuchswochenende auf Weihnachten fällt. Aber dies kann natürlich bei einer gerichtlichen Regelung, wenn Sie sich nicht einigen können, wegen des ggf. engen Kontakts, auch anders geregelt werden (solange ein hoher Feiertag für den Umgangsberechtigten bzw. den Sorgeberechtigten verbleibt).
Bitte einigen Sie sich ohne gerichtliche Hilfe im Interesse des Kindes!
Zum Thema gemeinsame Sorge. Bei nicht ehelichen Kindern ist die gemeinsame Sorge nicht die Regel, § 1626a Abs. 2 BGB. Einer gemeinsamen Sorge muss die Mutter zustimmen und diese darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Nur in krassen Ausnahmefällen, was hier ausscheidet, kommt es auf den Willen der Mutter nicht an. Vor dem Hintergrund werden Sie leider keine Chance haben, die gemeinsame Sorge noch zu erlangen.
Daher sollten Sie Ihre Bemühungen auf das Umgangsrecht (s.o.) fixieren.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
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Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!