Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Beantwortung der Frage kommt es darauf an, ob das Urteil rechtskräftig ist, sprich die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind ohne dass Revision oder Berufung eingelegt wurden. Sofern Sie diese Information noch nachreichen könnten antworte ich Ihnen gern auf die Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Revision wurde beantragt und auf eine Art und Weise abgelehnt... Nun ja das ist leider nicht das Thema.
Urteil ist also Rechtskräftig; Verhaftung steht theoretisch bevor!
Die Verhaftung droht nur dann, sofern nicht selbstständig der Ladung zum Haftantritt gefolgt wird. Da das Urteil rechtskräftig ist, kann dagegen nicht mehr vorgegangen werden, Es sei denn Gründe für eine Wiederaufnahme würden vorliegen, Was sehr selten ist. Daher muss die Haft zunächst angetreten werden.
Für besondere Erkrankungen werden dann in der JVA zusätzliche Hilfestellungen ange-
boten. Für Suchterkrankungen bieten die jeweils zuständigen Sozialdienste
Unterstützung an. Der Gefangene muss lediglich im Antragswege den Kontakt aufnehmen. Es empfiehlt sich dies noch vor Haftantritt zu tun und sich zu kümmern. Ferner gibt es eine Vollzugsabteilung, die sich im Besonderen mit den
Problemlagen der Drogensucht bzw. allgemein Sucht beschäftigt. Die Zuordnung zu dieser Vollzugsabteilung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Eingliederungsplanung. Dort gibt es eine Therapievorbereitungsgruppe und weitere stabilisierende Angebote, die den Gefangenen bei dem Ausstieg aus der Sucht helfen sollen. Die Vermittlung in eine
externe Rehabilitationsmaßnahme in ambulanter oder stationärer Form steht dabei
im Vordergrund. Zur weiterführenden Behandlung in einer externen Therapieform kann die Strafe ggf. vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt
(§ 57 StGB) und so Haftzeit vermieden werden.
Bei psychischen Krankheitsbildern arbeiten der Anstaltsarzt und die psychologischen Fachdienste der JVA im besonderen Maße zusammen. Hier findet eine
engmaschige Betreuung und im Bedarfsfall auch medikamentöse Behandlung statt.
In besonders schweren Fällen wird ein Psychiater in beratender Funktion hinzugezogen. Falls notwendig, erfolgt zur
weiteren Behandlung eine zeitweise stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, um so den Patienten zu stabilisieren. Unter Umständen werden in die Behandlung
auch weitere externe Personen einbezogen, zum Beispiel ein gesetzlicher Betreuer
oder Angehöriger des Gefangenen. Sollte zur Entlassung die Vermittlung in eine
stationäre Betreuungseinrichtung gewünscht und angezeigt sein, wird dieses auch
durch Zusammenwirken der Fachdienste der JVA vorbereitet.
Alle beschriebenen Hilfsangebote setzen immer Freiwilligkeit und Mitarbeitsbereit-
schaft des Gefangenen voraus.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.