15. Juni 2011
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21:00
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Es kommt darauf an, ob Sie den Urlaub im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2011 ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG )Ihrem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht haben.Ihren Angaben ist dies zu entnehmen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen den Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigert hat, dann ist er Ihnen gem. §§ 283,280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. An der Stelle des erloschenen Urlaubsanspruches steht Ihnen ein Schadenersatzanspruch zu. Nach § 249 BGB schuldet der Arbeitgeber Naturalrestitution wie bei der Erfüllung durch Befreiung von der Arbeitspflicht. An der Stelle des ursprünglichen aber erloschenen Urlaubsanspruches tritt infolge des Schadenersatzanspruches ein Ersatz- Urlaubsanspruch in gleicher Höhe.
Demzufolge ist zwar der ursprüngliche Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG verfallen, an dessen Stelle ist jedoch ein Ersatz-Urlaubsanspruch getreten. Im Endeffekt steht Ihnen also nach wie vor der Urlaub zu.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt