Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
Es ist daher zu empfehlen, den Antrag selbst möglichst frühzeitig zu stellen, und wenn eine Reaktion des Arbeitgebers nach einem Monat ausbleibt, den Antrag erneut zu stellen, mit Fristsetzung von ca. zwei Wochen, und unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf dieser Frist von der Genehmigung des Urlaubs ausgegangen und dementsprechend eine Reise gebucht wird.
2./3.
Aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html" target="_blank">§ 7</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html" target="_blank">BUrlG</a> ergibt sich der Grundsatz, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs berücksichtigt werden müssen. Die Ablehnung des Urlaubs kann und darf nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden.
Die betrieblichen Belange sind unter anderem definiert in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__8.html" target="_blank">§ 8</a> Abs. 4 Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html" target="_blank">TzBfG</a>. Dementsprechend muss der Arbeitgeber vorwiesen können, dass infolge Ihrer Arbeitsabwesenheit Störungen in der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Auf diese Weise können z.B. auch Anträge abgelehnt werden, weil ein anderer Mitarbeiter bereits zuvor Urlaub beantragt hat und für beide Arbeitgeber aber kein Ersatz vorhanden ist. Für einen einzelnen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber aber im Grundsatz immer einen Ersatz finden, da er sonst den gesetzlichen Mindesturlaub nicht gewähren könnte. Hierzu ist er aber zwingend verpflichtet, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__1.html" target="_blank">§ 1</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__3.html" target="_blank">§ 3</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__13.html" target="_blank">§ 13</a> Abs. 1 Satz 2 BUrlG.
Zwar stellt es durchaus einen dringenden betrieblichen Grund für die Urlaubsablehnung dar, wenn kurzfristig kein Ersatz gefunden werden kann und deshalb z.B. ein wichtiges Projekt nicht weitergeführt werden kann. Insofern muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner Loyalitätspflicht auch gewisse Einschränkungen hinnehmen. In Ihrem Fall ist jedoch die Nichtverfügbarkeit von Ersatzkräften ein Dauerzustand, den der Arbeitgeber selber verursacht hat.
Anders umschrieben: in Ihrem Fall sind nicht mehr Ihre konkreten Urlaubswünsche ursächlich für die Störung im Betriebsablauf, sondern das eigene organisatorische Unvermögen des Arbeitgebers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erneut weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
Es ist daher zu empfehlen, den Antrag selbst möglichst frühzeitig zu stellen, und wenn eine Reaktion des Arbeitgebers nach einem Monat ausbleibt, den Antrag erneut zu stellen, mit Fristsetzung von ca. zwei Wochen, und unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf dieser Frist von der Genehmigung des Urlaubs ausgegangen und dementsprechend eine Reise gebucht wird.
2./3.
Aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html" target="_blank">§ 7</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html" target="_blank">BUrlG</a> ergibt sich der Grundsatz, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs berücksichtigt werden müssen. Die Ablehnung des Urlaubs kann und darf nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden.
Die betrieblichen Belange sind unter anderem definiert in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__8.html" target="_blank">§ 8</a> Abs. 4 Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/index.html" target="_blank">TzBfG</a>. Dementsprechend muss der Arbeitgeber vorwiesen können, dass infolge Ihrer Arbeitsabwesenheit Störungen in der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Auf diese Weise können z.B. auch Anträge abgelehnt werden, weil ein anderer Mitarbeiter bereits zuvor Urlaub beantragt hat und für beide Arbeitgeber aber kein Ersatz vorhanden ist. Für einen einzelnen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber aber im Grundsatz immer einen Ersatz finden, da er sonst den gesetzlichen Mindesturlaub nicht gewähren könnte. Hierzu ist er aber zwingend verpflichtet, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__1.html" target="_blank">§ 1</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__3.html" target="_blank">§ 3</a> Abs. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/burlg/__13.html" target="_blank">§ 13</a> Abs. 1 Satz 2 BUrlG.
Zwar stellt es durchaus einen dringenden betrieblichen Grund für die Urlaubsablehnung dar, wenn kurzfristig kein Ersatz gefunden werden kann und deshalb z.B. ein wichtiges Projekt nicht weitergeführt werden kann. Insofern muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner Loyalitätspflicht auch gewisse Einschränkungen hinnehmen. In Ihrem Fall ist jedoch die Nichtverfügbarkeit von Ersatzkräften ein Dauerzustand, den der Arbeitgeber selber verursacht hat.
Anders umschrieben: in Ihrem Fall sind nicht mehr Ihre konkreten Urlaubswünsche ursächlich für die Störung im Betriebsablauf, sondern das eigene organisatorische Unvermögen des Arbeitgebers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erneut weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt