Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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die Lohnfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach besteht grds. ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dabei nicht nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeiten.
Bei Ihnen könnte jedoch ein Sonderfall vorliegen, da es sich bei der hohen Arbeitszeit offensichtlich um eine Umgehung von arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften handelt. Wenn Sie tatsächlich immer so lange arbeiten, mithin über einen Zeitraum von 2 Jahren, so beeinflußt dies den Arbeitsvertrag und es sind im Zweifel die tatsächlichen Stunden als Arbeitszeit anzusehen. Insbesondere bei dem hohen Unterschied zwischen 2 und ca. 10 Stunden pro Woche.
Im Anhang habe ich Ihnen die einschlägigen Normen des Entgeltfortzahkungsgesetzes angefügt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge
derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach
der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch
verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat
beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des
Arbeitsverhältnisses.
EntgFG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der
für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden
gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der
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Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem
Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so
ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen
Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3
verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen
Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des
Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs.
2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende
Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Rechtsanwalt Christian Joachim
Gute Tag,
also Engelt für die Krankheitstage könnte ich frodern, und der Urlaubsanspruch wird nach den Arbeitstagen berechnet, welche im Arbeitsvertrag stehen (1 Mal die Woche)
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte die etwas verspätete Antwort auf Ihre Nachfrage.
Das Entgelt für die Krankheitstage können Sie nachfordern, soweit dies oben beschrieben und nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zulässig ist.
Der Urlaubsanspruch richtet sich dagegen nicht nach der Anzahl der Tage, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Hiernach berechnet sich nur das entsprechende Urlaubsentgelt, dass aber in Ihrem Fall ebenfals nach der tatsächlichen Arbeitsleistung berechnet werden sollte, da mir der Arbeitsvertrag eher nur als ein Scheinvertrag vorkommt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht Ihnen ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen zu, soweit im Arbeitsvertrag nichts Vorteilhafteres für Sie geregelt ist.
Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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